Corona im Job kann Arbeitsunfall sein
Infizieren sich Angestellte bei der Arbeit mit Corona, kann dies als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gelten. Erkrankte haben dann Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärt Finanztest. Weigert sich der Arbeitgeber den Fall zu melden, können Angestellte dies selbst tun, indem sie sich an Beratungsstellen, Gewerkschaften oder den Betriebsrat wenden.
Covid-19 gilt nur in bestimmten Fällen als Berufskrankheit: Bei Berufen, in denen ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besteht, etwa im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege. In anderen Berufen kann Covid-19 als Berufskrankheit gelten, wenn Arbeitnehmer „der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren“. Dazu zählen Berufe mit unmittelbarem Körperkontakt wie Friseure oder Kosmetikerinnen. Andere Berufsgruppen wie etwa Lehrerinnen, Erzieher, Kassierer oder Fahrkartenkontrolleure können eine Corona-Infektion aber als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Erforderlich ist der Nachweis eines „engen Kontakts“zu einem Infizierten.
■ Finanztest-Tipps
→ Infektion melden: Wer sich bei der Arbeit mit Corona angesteckt hat, sollte die Infektion dem Arbeitgeber melden und darauf achten, dass dieser die Diagnose bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse angibt.
→ Leichte Symptome: Um bei eventuellen Langzeitfolgen abgesichert zu sein, sollten Erkrankte sich selbst bei milden Symptomen um die Anerkennung bei der gesetzlichen Unfallversicherung bemühen. Wichtig: Mindestens drei Tage krankschreiben lassen.