Nordwest-Zeitung

Corona im Job kann Arbeitsunf­all sein

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Infizieren sich Angestellt­e bei der Arbeit mit Corona, kann dies als Berufskran­kheit oder Arbeitsunf­all gelten. Erkrankte haben dann Anspruch auf Leistungen der gesetzlich­en Unfallvers­icherung, erklärt Finanztest. Weigert sich der Arbeitgebe­r den Fall zu melden, können Angestellt­e dies selbst tun, indem sie sich an Beratungss­tellen, Gewerkscha­ften oder den Betriebsra­t wenden.

Covid-19 gilt nur in bestimmten Fällen als Berufskran­kheit: Bei Berufen, in denen ein deutlich erhöhtes Erkrankung­srisiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerun­g besteht, etwa im Gesundheit­sdienst oder in der Wohlfahrts­pflege. In anderen Berufen kann Covid-19 als Berufskran­kheit gelten, wenn Arbeitnehm­er „der Infektions­gefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren“. Dazu zählen Berufe mit unmittelba­rem Körperkont­akt wie Friseure oder Kosmetiker­innen. Andere Berufsgrup­pen wie etwa Lehrerinne­n, Erzieher, Kassierer oder Fahrkarten­kontrolleu­re können eine Corona-Infektion aber als Arbeitsunf­all anerkennen lassen. Erforderli­ch ist der Nachweis eines „engen Kontakts“zu einem Infizierte­n.

■ Finanztest-Tipps

→ Infektion melden: Wer sich bei der Arbeit mit Corona angesteckt hat, sollte die Infektion dem Arbeitgebe­r melden und darauf achten, dass dieser die Diagnose bei der zuständige­n Berufsgeno­ssenschaft oder Unfallkass­e angibt.

→ Leichte Symptome: Um bei eventuelle­n Langzeitfo­lgen abgesicher­t zu sein, sollten Erkrankte sich selbst bei milden Symptomen um die Anerkennun­g bei der gesetzlich­en Unfallvers­icherung bemühen. Wichtig: Mindestens drei Tage krankschre­iben lassen.

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BILD: Stiftung Warentest

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