Nordwest-Zeitung

Finanztest-Tipps

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Ein Testament muss zweifelsfr­ei als solches zu erkennen sein. Damit es keine Missverstä­ndnisse gibt, sollten Erblasser ihre Wünsche genau formuliere­n.

Letzter Wille:

Um den Nachlass zu regeln, kann man ein Testament verfassen – allein oder mit Expertenhi­lfe. Für Verheirate­te kommt ein gemeinscha­ftliches Testament in Betracht. Will man mit einer anderen Person oder mehreren regeln, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschehen soll, geht das nur mit notarielle­m Erbvertrag.

Kosten:

Die anwaltlich­e Erstberatu­ng kostet rund 225 Euro inklusive Umsatzsteu­er. Notargebüh­ren hängen vom Vermögen ab. Beträgt dieses 500 000 Euro, kostet ein Einzeltest­ament inklusive Auslagen und Umsatzsteu­er rund 1200 Euro.

machen es Hinterblie­benen schwer, den letzten Willen des Verstorben­en umzusetzen. Manchmal führen sie sogar zu Streit, vor allem, wenn sich ein Erbe benachteil­igt fühlt. Die Auslegung des Testaments ist bei Zweifeln Sache der Gerichte: Der Wille der verstorben­en Person soll ermittelt werden. Dabei spielt der Wortlaut eine Rolle sowie der Zusammenha­ng, in dem die Person ihre Aussagen getroffen hat. Um Zweifeln vorzubeuge­n, sollten sämtliche Erben namentlich benannt und Wünsche konkret formuliert werden.

■ Fehler 4: Erbschafts­teuer nicht bedenken

Wird Vermögen vererbt, kann unter Umständen Erbschafts­teuer fällig werden. Das gilt immer dann, wenn das erworbene Vermögen die Freibeträg­e des oder der Erben überschrei­tet. Ehepartner haben einen allgemeine­n Freibetrag von 500 000 Euro, Kinder von 400000 Euro, unverheira­tete Partner nur von 20 000 Euro.

Für die Differenz zwischen Freibetrag und Wert der Erbschaft gelten abhängig vom Näheverhäl­tnis zwischen Verstorben­en und Erben verschiede­ne

Steuerklas­sen. Abhängig von der Höhe der Erbschaft gelten verschiede­ne Steuersätz­e. Für Ehegatten und Kinder gilt die Steuerklas­se I, in der zwischen 7 und 30 Prozent Steuer zu zahlen sind.

■ Fehler 5: Keine Fachleute zu Rate ziehen

Wer sein Testament nicht allein aufsetzen möchte, kann die Hilfe eines Fachanwalt­s für Erbrecht oder Notars in Anspruch nehmen und sich wegen steuerlich­er Fragen an einen Steuerbera­ter wenden. Ein Notar entwirft entspreche­nd der Vorgaben des Erblassers je nach Wunsch ein Testament oder einen Erbvertrag, das nur unterschri­eben werden muss. Ein notarielle­s Testament kann häufig den Erbschein ersetzen, den die Erben ansonsten etwa beim Grundbucha­mt brauchen.

Auch ein Fachanwalt für Erbrecht hilft beim Verfassen des Testaments und berät oft auch im Hinblick auf die Erbschafts­teuer. Der vorbereite­ten Text muss später handschrif­tlich abgeschrie­ben wer

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