Darf der Arbeitgeber mitreden?
Konflikte zwischen persönlichem Geschmack und Firmenpolitik
Für Eva Ruppert von der Beratungsfirma Solventure steht fest: Systematisches persönliches Styling ist wichtig. „Ja, unbedingt“, schreibt sie in einem Newsletter. „Schließlich kommen wir nicht perfekt zur Welt. Wir entwickeln und verändern uns ein Leben lang.“Und ebenso, wie man sich fachlich weiterbilde, könne man sich auch „das Wissen um unsere Wirkung und Ausstrahlung aneignen und nutzen“. Schließlich sei es ja auch so: Jeder Mensch, der mit uns auch beruflich zu tun habe, schaue „nur immer an uns ran.“Mit dieser Erkenntnis bekomme „unsere textile Hülle eine ganz andere Dimension“, meint Eva Ruppert.
Arbeitgeber müssen darauf hinweisen, dass der restliche Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Reagieren Arbeitnehmer trotz der Hinweise nicht, ist der Urlaub mit Ablauf des Jahres bzw. der eingeräumten Frist danach weg. Darauf weist der Berliner Fachanwalt Johannes Schipp hin. Viele Unternehmen handhaben das Thema unterschiedlich. Generell sollte der Urlaub bis Jahresende genommen sein. Manchmal ist aber auch eine Mitnahme etwa bis Ende März möglich.
Köln/Hamburg – Geschmäcker sind verschieden. In der Arbeitswelt kann das zum Problem werden. Spätestens wenn die Führungsetage die neue Jeans mit Löchern verbietet, das Piercing oder die Gelnägel, taucht die Frage auf: Dürfen die das überhaupt?
„Dazu gibt es keine gesetzliche Regelung“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Stattdessen wird bei jedem Konflikt einzeln geprüft, ob in diesem Fall eine Vorschrift berechtigt ist oder nicht.“
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Abwägungen
Somit muss jedes Mal aufs Neue abgewogen werden, ob das unternehmerische Interesse so stark ist, dass die Persönlichkeitsrechte eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin dafür eingeschränkt werden dürfen. „Und dafür muss es eine gute Begründung geben“, sagt Oberthür.
Es kann zum Beispiel Vorschriften geben, die mit der Arbeitssicherheit und der Hygiene am Arbeitsplatz zusammenhängen. So müssen etwa Fachkräfte im OP oder im Sägewerk bestimmte Kleidung tragen. Schmuck, Schminke, Nagellack oder Gelnägel können etwa in der Pflege oder Gastronomie unter Umständen verboten werden.
Geht es hingegen ausschließlich um das Firmenimage, müssen Arbeitgeber gute Gründe liefern, um sich in das Auftreten ihrer Angestellten einmischen zu dürfen. Erstens müssen die betroffenen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter das Unternehmen tatsächlich repräsentieren. „Jemandem in der hausinternen IT-Abteilung, der keinen direkten Kontakt zu Kunden hat, kann man nur schwerlich vorschreiben, was er zu tragen hat“, stellt Oberthür klar.
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Nur Sichtbares zählt
Zweitens können nur sichtbare Teile des Erscheinungsbildes Gegenstand der Vorschrift sein. Ein stets verdecktes Tattoo oder eine unter dem Hemd versteckte Kette können nicht kritisiert werden. Ein sichtbares Piercing dagegen ist bei der Arbeit abzulegen, wenn der Arbeitgeber das will. Der Arbeitgeber kann das Piercing aber nicht komplett verbieten.
Nicht zuletzt muss es ein legitimes Interesse des Arbeitgebers geben, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu bestehen. „Zum Beispiel muss nachgewiesen werden, dass Kunden in einem Geschäft ohne einheitliche Kleidung nicht erkennen, wer zu den Mitarbeitern gehört. Oder dass ein gepflegtes Erscheinungsbild wichtig ist, wenn man als repräsentativer Vertreter des Arbeitgebers auftritt“, sagt Patrizia Chwalisz, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Sollten bei Konflikten religiöse Symbole wie eine Kreuzkette, ein Kopftuch oder eine Kippa betroffen seien, greifen aber nicht nur die Persönlichkeitsrechte, sondern auch die Religionsfreiheit. Hier müssen Unternehmen noch stärkere Argumente liefern, um in die Rechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingreifen zu dürfen.
„Arbeitgeber können sich darauf berufen, politisch und religiös komplett neutral zu sein. Sie müssen jedoch dann beweisen, dass ihnen konkrete negative Konsequenzen drohen, wenn sie religiöse Symbole dulden“, erklärt Chwalisz.