Vergleichsangebot für Telekom-Kläger
Einigung nach 20 Jahren
Bausparkassen dürfen für die Kontoführung in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Eine Klausel in den Bausparbedingungen, dass für jedes Konto ein „Jahresentgelt“in Höhe von zwölf Euro zu zahlen sei, sei nicht rechtmäßig. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, wenn für die Kontoführung ein Entgelt in der Ansparphase verlangt werde. Denn in dieser Phase sei der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde. Zudem verwalte die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse (OLG Celle, 3 U 39/21).
Frankfurt – Im Rechtsstreit um den dritten Börsengang der Deutschen Telekom wird den Klägern ein Vergleich angeboten. Bei Annahme erhalten sie den im Jahr 2000 geleisteten Kaufpreis zurück, von dem zwischenzeitlich gezahlte Dividenden und ungefähr der heutige Kurswert abgezogen werden. Aufgeschlagen werden hingegen 70 Prozent der üblichen Prozesszinsen. Die Aktien bleiben dann im Besitz der Anleger.
Auf diese Lösung verständigten sich am Dienstag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt maßgebliche Anlegerschutzanwälte und die drei Beklagten
Deutsche Telekom, Bundesrepublik Deutschland und die Staatsbank KfW. Ob sie den Vergleich annehmen, entscheiden aber die einzelnen Kläger. Ihnen soll bis Ende Juni 2022 jeweils ein Angebot vorgelegt werden.
Die Aktien waren im Juni 2000 zu einem Startkurs von 66,50 Euro in den Markt gekommen. Heute notiert das Papier bei etwa 17 Euro und damit nicht allzu weit entfernt vom ursprünglichen Ausgabepreis 1996, also 28,50 D-Mark (14,57 Euro).
Rund 16 000 Kleinaktionäre hatten sich damals getäuscht gefühlt und seit 2001 beim Landgericht Frankfurt Klagen eingereicht.