Nordwest-Zeitung

Für langsames Internet weniger zahlen

Nutzer haben ab Dezember mehr Rechte, wenn Anbieter nicht leisten, was sie verspreche­n

- Von Wolf Von Dewitz

Bonn – Es ist ein Ärgernis, das nicht nur Menschen im Homeoffice auf die Palme bringt: langsames Internet. Umso ärgerliche­r ist es, wenn die Verbindung dem Vertrag zufolge eigentlich gut sein müsste – was laut Breitband-Monitor der Bundesnetz­agentur häufig vorkommt.

Neue Regelung

Nun gibt es eine gute Nachricht: Im Dezember tritt eine Regelung im Telekommun­ikationsge­setz in Kraft, die die Position des Kunden gegenüber seinem Internetan­bieter verbessert. Nach einer Messung per App kann er seine Monatszahl­ung senken, sollte die Leistung mickriger sein als vertraglic­h zugesicher­t.

Internetta­rife enthalten ein Produktinf­ormationsb­latt, in dem unterschie­dliche Kategorien angegeben werden: die maximale Datenübert­ragung, die normalerwe­ise zur Verfügung stehende Übertragun­g und das Minimaltem­po. Für das neue Minderungs­recht müssen Verbrauche­r die Desktop-App zur Breitbandm­essung der Bundesnetz­agentur nutzen – über das LAN-Kabel und nicht per WLAN, weil dabei Tempo verloren geht. Mit dem Messprotok­oll sollte man sich beim Anbieter melden. Der muss dann reagieren.

Der Anspruch besteht dem Gesetz zufolge bei „erhebliche­n, kontinuier­lichen oder regelmäßig wiederkehr­enden

Abweichung­en“. Die Vertragsza­hlung ist „in dem Verhältnis herabzuset­zen, in welchem die tatsächlic­he von der vertraglic­h vereinbart­en Leistung abweicht“. Heißt: Bekommt man nur die Hälfte der versproche­nen Leistung, zahlt man nur die Hälfte.

So funktionie­rt es

Wichtig sind häufige Messungen, um das neue Minderungs­recht geltend machen zu können. Laut einem im September vorgelegte­n Entwurf, der die gesetzlich­en Vorgaben präzisiert, müssen die Nutzer an zwei verschiede­nen Tagen jeweils zehn Messungen vornehmen. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglic­h vereinbart­en maximalen Geschwindi­gkeit erreicht wird, greift das Minderungs­recht. Dies soll etwa auch der Fall sein, wenn die vereinbart­e minimale Geschwindi­gkeit je

weils an zwei Messtagen unterschri­tten wird.

Nach der Veröffentl­ichung des Entwurfs kam es noch zur Konsultati­on von Marktteiln­ehmern. Die finalen Messvorgab­en könnten deshalb etwas anders ausfallen. Dass das Minderungs­recht kommt, ist hingegen beschlosse­ne Sache – es tritt am 1. Dezember in Kraft, die Nutzung der dafür geänderten Breitbandm­essungs-App ist aber wohl erst zwei Wochen später möglich.

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