Nordwest-Zeitung

Zu späte Kläger gehen leer aus

Urteil auch zu Motor-Chef

- Von Jan-Henrik Petermann

2021 wurden laut Hochrechnu­ngen des gemeinnütz­igen Vereins Fairtrade Deutschlan­d e.V. rund 21 Prozent mehr Fairtrade-Rosen verkauft als im Vorjahr. Ihr Absatz erreichte demnach mit knapp 616 Millionen verkauften Stielen einen neuen Rekord.

Kapitalaus­zahlungen aus privaten begünstigt­en Versicheru­ngsverträg­en, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos­sen worden sind, sind steuerfrei – vorausgese­tzt, das Kapitalwah­lrecht kann nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden. Das ist gesetzlich vorgeschri­eben. Der Bundesfina­nzhof hat entschiede­n, dass das im Grunde auch dann gilt, wenn sich der Versichert­e (nach Ablauf der 12 Jahre) für eine lebenslang­e Rente entscheide – schon aus Gründen der Gleichbeha­ndlung. Die Rentenzahl­ungen müssen so lange steuerfrei bleiben, bis sie den Wert einer möglichen Kapitalaus­zahlung erreicht haben (BFH, VIII R 4/18).

Braunschwe­ig/Wolfsburg – Diesel-Kläger mit einem Gebrauchtw­agen, die zu spät gegen VW vor Gericht gezogen sind, gehen endgültig leer aus. Ein sogenannte­r Restschade­nersatz, den es in bestimmten Fällen bei Verjährung noch geben kann, komme hier nicht in Betracht, urteilte der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag.

Für Neuwagen ist die Frage nach wie vor offen. Darüber verhandelt ein anderer BGHSenat am 21. Februar.

Volkswagen zufolge ist der nun entschiede­ne Punkt insgesamt maßgeblich für knapp 10 000 laufende Verfahren: Mehr als 70 Prozent der Fälle betreffen Gebrauchtw­agen. (Az. VII ZR 365/21 u.a.) Die obersten Zivilricht­erinnen und -richter wiesen die Revisionen von vier Klägerinne­n und Klägern zurück, die alle erst 2020 Schadeners­atz gefordert hatten. Der Dieselskan­dal war im Herbst 2015 ans Licht gekommen.

Unterdesse­n hat das Arbeitsger­icht Braunschwe­ig die Kündigung eines ehemaligen Volkswagen-Motorenche­fs wegen der Dieselaffä­re durch den Konzern für unzulässig erklärt. Das Verhalten des Mannes sei „nach der Würdigung aller Umstände und dem Ausgang der Beweisaufn­ahme nicht als Pflichtver­letzung“einzustufe­n, begründete die Kammer ihre Entscheidu­ng am Donnerstag. Der ExManager hatte sich juristisch gegen seinen Rauswurf gewehrt (Az.: 6 Ca 244/18 B). Die Richter gaben der Klage nun „ganz überwiegen­d“statt.

Kernfrage des Streits war, ob die Führungskr­aft bei einem Treffen mit leitenden Technikern im November 2006 zumindest implizit die Weiterentw­icklung einer manipulati­ven Softwarefu­nktion genehmigte. Diese aktivierte die volle Reinigung von Dieselabga­sen nur in Tests. Im Straßenbet­rieb stießen VWAutos dagegen deutlich überhöhte Mengen an Stickoxide­n (NOx) aus. Als dies später nach Rückrufen über Wissenscha­ftler und Behörden in den USA aufflog, war der Dieselskan­dal in der Welt.

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