Nordwest-Zeitung

Ab März Schluss mit ewig langen Vertragsla­ufzeiten

Künftig gilt einmonatig­e Kündigungs­frist nach Ablauf der Erstlaufze­it

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Hannover/wi – Wer in diesen Tagen überlegt, sich bei einem Fitnessstu­dio oder einem Streaming-Dienst anzumelden, der sollte am besten noch etwas warten. Dazu rät zumindest die Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen. Denn für Verträge, die ab März 2022 abgeschlos­sen werden, gelte eine einmonatig­e Kündigungs­frist nach Ablauf der Erstlaufze­it. Bislang war es häufig so, dass derjenige, der die Kündigungs­frist verpasst hatte, gleich ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden war.

„Bei vielen Verträgen sind stillschwe­igende Vertragsve­rlängerung­en nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmt­e Zeit verlängert monatlich gekündigt werden kann“, erläutert Christophe­r Vernon, Rechtsexpe­rte der Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen. Diese Neuregelun­g, ein Bestandtei­l des 2021 verabschie­deten „Faire-Verbrauche­rverträge-Gesetzes“, gelte für alle Verträge die ab 1. März 2022 geschlosse­n werden und die regelmäßig­e Lieferung von Waren oder die regelmäßig­e Erbringung von Dienst- oder Werkleistu­ngen umfassen. Bei Handy-, Telefonund Internetve­rträgen ist nach Angaben der Verbrauche­rschützer eine vergleichb­aund re Regelung bereits am 1. Dezember 20212 in Kraft getreten.

Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlos­sen wurden, gelte dagegen die alte Regelung weiter. Bei solchen Verträgen sollten sich Kundinnen und Kunden rechtzeiti­g um die Kündigung kümmern, rät die Verbrauche­rzentrale

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