Ab März Schluss mit ewig langen Vertragslaufzeiten
Künftig gilt einmonatige Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit
Hannover/wi – Wer in diesen Tagen überlegt, sich bei einem Fitnessstudio oder einem Streaming-Dienst anzumelden, der sollte am besten noch etwas warten. Dazu rät zumindest die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn für Verträge, die ab März 2022 abgeschlossen werden, gelte eine einmonatige Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit. Bislang war es häufig so, dass derjenige, der die Kündigungsfrist verpasst hatte, gleich ein weiteres Jahr an den Vertrag gebunden war.
„Bei vielen Verträgen sind stillschweigende Vertragsverlängerungen nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert monatlich gekündigt werden kann“, erläutert Christopher Vernon, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Diese Neuregelung, ein Bestandteil des 2021 verabschiedeten „Faire-Verbraucherverträge-Gesetzes“, gelte für alle Verträge die ab 1. März 2022 geschlossen werden und die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen umfassen. Bei Handy-, Telefonund Internetverträgen ist nach Angaben der Verbraucherschützer eine vergleichbaund re Regelung bereits am 1. Dezember 20212 in Kraft getreten.
Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gelte dagegen die alte Regelung weiter. Bei solchen Verträgen sollten sich Kundinnen und Kunden rechtzeitig um die Kündigung kümmern, rät die Verbraucherzentrale