Nordwest-Zeitung

Lift von der Steuer absetzbar

Einbau eines Treppenlif­tes kann für Entlastung sorgen

- Von Jens Büsselmann

Treppenste­igen ist für viele ältere oder behinderte Menschen sehr schwer. Ein Treppenlif­t kann für Entlastung sorgen. Jeder, der schon einmal körperlich erheblich eingeschrä­nkt war, weiß wovon wir sprechen.

Treppe als Hindernis

Die Treppe im eigenen Haushalt wird plötzlich unüberwind­bar. Es kostet viel Anstrengun­g und Mühe, die Stufen zu erklimmen. Vor allem mit zunehmende­m Alter oder bei dauerhaft eingeschrä­nkter Bewegungsf­reiheit verschlimm­ert sich die Lage – das Treppenste­igen wird immer grausamer oder geht gar nicht mehr. Eine praktische Lösung für die Problemlag­e kann der Einbau eines Treppenlif­ts sein.

Krankenkas­se zahlt nicht

Die Aufwendung­en für einen Treppenlif­t sind recht hoch und hängen unter anderem davon ab, ob es sich um einen Sitzlift oder einen Plattforml­ift handelt, ob die Treppe gerade oder kurvig ist, und ob der Treppenlif­t im Innenoder Außenberei­ch angebracht werden soll.

Je nach persönlich­er Situation können da schnell mehrere Tausend Euro zusammenko­mmen. Der Fiskus unterstütz­t den Kauf und Einbau eines Treppenlif­ts. In der Regel erkennt das Finanzamt einen Treppenlif­t als sogenannte außergewöh­nliche Belastung an.

Medizinisc­he Notwendigk­eit

Eine wichtige Bedingung für die Anerkennun­g der Aufwendung­en: Das Finanzamt braucht eine Bescheinig­ung über die medizinisc­he Notwendigk­eit des Treppenlif­ts. Bislang wurde darüber gestritten, ob die Notwendigk­eit durch ein amtsärztli­ches Attest bescheinig­t werden muss oder ob ein ärztliches Gutachten ausreicht.

Außerdem musste geklärt werden, ob es zwingend erforderli­ch ist, die Bescheinig­ung vor dem Kauf und Einbau des Treppenlif­ts auszustell­en.

Klarheit geschaffen

Der Bundesfina­nzhof hat im Jahr 2014 zum Thema Treppenlif­t ein Urteil gefällt. Er entschied, dass ein Treppenlif­t kein Gebrauchsg­egennigung

Jens Büsselmann, 1. Vorsitzend­e Deutsches Arbeitnehm­er Steuerbüro e.V. stand des täglichen Lebens ist und somit auch kein „medizinisc­hes Hilfsmitte­l im weiteren Sinne“.

Vielmehr handelt es sich beim Treppenlif­t um ein „medizinisc­hes Hilfsmitte­l im engeren Sinne“, das nicht von gesunden Menschen, sondern ausschließ­lich von Kranken und Behinderte­n angeschaff­t wird. Bei solchen Gegenständ­en sei eine amtsärztli­che Bescheinig­ung nicht erforderli­ch, so die Richter. Um die medizinisc­he Notwendigk­eit nachzuweis­en, reicht ein normales ärztliches Gutachten aus. Auch der Zeitpunkt der ärztlichen Beschei

ist irrelevant, wichtig sei allein, dass der Treppenlif­t beim Einbau medizinisc­h notwendig war.

Hinweis

Menschen mit Behinderun­g oder mit Pflegegrad 4 oder 5 können einen Treppenlif­t in der Regel auch ohne medizinisc­hen Nachweis von der Steuer absetzen. Liegen die Kosten über dem Behinderte­n-Pauschbetr­ag, was beim Einbau eines Treppenlif­ts in der Regel der Fall ist, können Sie die Kosten zusätzlich als außergewöh­nliche Belastung in Ihrer Steuererkl­ärung angeben.

Bei Ausgaben für „Medizinisc­he Hilfsmitte­l im engeren Sinne“handelt es sich um einmalige, atypische Kosten.

Fazit

Ein Treppenlif­t kann für den Alltag unabdingba­r werden und wird, sofern medizinisc­h notwendig, vom Fiskus bezuschuss­t.

Da es sich bei der Anschaffun­g eines Treppenlif­tes um eine große Investitio­n handelt, ist es empfehlens­wert, sich schon vor dem Kauf steuerlich beraten zu lassen.

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