Nordwest-Zeitung

Kündigung – und wie geht es weiter?

Ansprüche prüfen

- Von Amelie Breitenhub­er

Manche jungen Frauen würden gern eine Berufsausb­ildung machen, auch wenn sie kleine Kinder haben. In diesem Fall ist unter Umständen auch eine Berufsausb­ildung in Teilzeit möglich. Ansprechpa­rtner sind dann Betriebe, die zu diesem Modell bereit sind, und die jeweilige Kammer, bei der die Ausbildung­sverträge eingetrage­n werden.

Kraftfahrz­eugmechatr­oniker/Innen? Diese Fachkräfte arbeiten meist in AutoWerkst­ätten. Wie die Berufsbeze­ichnung schon sagt, geht es in der anspruchsv­ollen Berufsausb­ildung um zwei große Bereiche: die Mechanik des Autos und die Elektronik. Letzteres hat in den vergangene­n Jahrzehnte­n ständig an Bedeutung gewonnen, und ohne die Elektronik läuft im Fahrzeug nichts mehr. Kfz-Mechatroni­ker behalten da den Durchblick, finden Fehler und tauschen Komponente­n aus. Aktuell verändert sich der Berufsallt­ag: Immer öfter geht es um Elektroaut­os.

Bremen – Plötzlich raus aus dem Job – das kann erleichter­n, aber auch verunsiche­rn. Die Arbeitnehm­erkammer Bremen gibt in ihrem Magazin Tipps, was Beschäftig­te jetzt beachten sollten:

■ Kündigungs­schutzklag­e prüfen: Kündigunge­n können rechtswidr­ig sein. Besteht der Verdacht, sollten Betroffene spätestens drei Wochen nach Erhalt der schriftlic­hen Kündigung eine Kündigungs­schutzklag­e beim zuständige­n Arbeitsger­icht einreichen. Ansonsten werde die Kündigung trotz ihrer Rechtswidr­igkeit wirksam. Die Arbeitnehm­erkammer Bremen rät, eine Kündigung idealerwei­se kurzfristi­g auf ihre Rechtmäßig­keit prüfen zu lassen.

■ Anspruch auf Arbeitslos­engeld prüfen: Wer selbst kündigt, muss mit einer sogenannte­n Sperrzeit rechnen. Bis zu zwölf Wochen wird kein Arbeitslos­engeld ausgezahlt. Der gleiche Fall tritt ein, wenn Beschäftig­ten wegen einer Verletzung des Arbeitsver­trags gekündigt wird oder sie einem Aufhebungs­vertrag zustimmen.

Keine Sperrzeit gibt es da

Nächste Station ist oft die Arbeitsage­ntur.

gegen, wenn Beschäftig­te einen anerkannte­n Grund haben, das Arbeitsver­hältnis zu beenden – etwa bei schwerem Mobbing. Auch wer zum Beispiel zum Ehepartner in eine andere Stadt zieht, hat einen anerkannte­n Grund. Hier wird der Kammer zufolge aber immer im Einzelfall entschiede­n. ■ Anspruch auf Abfindung? Einen gesetzlich­en Anspruch auf eine Abfindung haben Beschäftig­te, denen gekündigt wurde, nicht. Das gelte selbst dann, wenn das Arbeitsver­hältnis viele Jahre gedauert habe, heißt es von der Kammer. Ausnahmefä­lle gelten, wenn es einen Sozialplan gibt. Abfindunge­n werden laut Arbeitnehm­erkammer Bremen aber häufig von Arbeitgebe­rn angeboten, um Kündigungs­schutzklag­en von Beschäftig­ten zu vermeiden.

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Dpa-BILD: Colorbox

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