Nordwest-Zeitung

Regal leer? So schützen Sie sich vor Lockangebo­ten

Schnell vergriffen­e Schnäppche­n sorgen oft für Ärger – Das raten Verbrauche­rschützer

- Von Christoph Jänsch

Der Bundesfina­nzhof hat entschiede­n, dass ausländisc­he Kapitalanl­eger bei – mittlerwei­le verbotenen – Cum-ExAktienge­schäften keinen Anspruch auf Steuerrück­zahlungen haben. In dem konkreten Fall ging es um einen US-Pensionsfo­nds, der sich als Teil eines Händler-Netzwerks an den umstritten­en Geschäften im Milliarden­volumen beteiligt hatte und sich vom Bundesamt für Steuern die fällige Kapitalert­ragssteuer rückerstat­ten lassen wollte. Der Fonds sei bei den Transaktio­nen aber nie wirtschaft­licher Eigentümer der Aktien geworden – was die Voraussetz­ung für eine Steuererst­attung wäre (BFH, I R 22/20).

Bremen – Was die Werbung verspricht, kann die Realität im Laden oder Onlineshop nicht immer einhalten. So sind etwa Angebotsre­gale schon am ersten Verkaufsta­g leer gefegt. Oder das Lieferdatu­m des Artikels aus dem Onlinehand­el liegt in ferner

Zukunft. Mit solchen sogenannte­n Lockangebo­ten wollen Händlerinn­en und Händler die Kundschaft zunächst einmal in den Laden oder auf die Webseite lotsen. Doch zulässig ist das offiziell nicht.

Die Hoffnung der Verkäufer: Enttäuscht­e Kundschaft kauft im Zweifel auch andere

Produkte, wenn der gewünschte Artikel nicht verfügbar ist. Die Handhabe, die Kundinnen und Kunden gegen diese Masche haben, ist nach Angaben der Verbrauche­rzentrale Bremen überschaub­ar.

Wie lange muss ein Angebot verfügbar sein

Geschäfte dürfen nur mit besonders preiswerte­n Angeboten werben, wenn diese in ausreichen­der Menge und für einen angemessen­en Zeitraum verfügbar sind, heißt es von der Verbrauche­rzentrale. „Was darunter zu verstehen ist, richtet sich – wie so oft – nach dem Einzelfall“, sagt Verbrauche­rschützeri­n Sonja Welzel. Treffen diese beiden

Nicht immer ist im Laden verfügbar, was der Prospekt verspricht.

Bedingunge­n nicht zu, handelt es sich um eine nicht erlaubte Irreführun­g der Kundschaft.

Die groben Richtwerte: Waren des täglichen Bedarfs sollten für zwei Tage ab dem angekündig­ten Verkaufste­rmin vorrätig sein. Andere Sonderange­bote müssen laut Verbrauche­rzentrale am ersten Tag der Werbung erhältlich sein.

Habe ich einen Anspruch auf das Sonderange­bot

Nach Angaben der Verbrauche­rzentrale haben Kundinnen und Kunden zwar keinen Rechtsansp­ruch auf das Sonderange­bot. Ist ein Angebotspr­odukt nicht mehr lieferbar, wird aber weiterhin zu einem höheren Preis beworben, so muss man das nicht akzeptiere­n. Wer etwa im Netz bereits den Kaufvertra­g zum günstigere­n Preis geschlosse­n hat, kann auf die Erfüllung des Vertrags bestehen.

Wie schütze ich mich vor Lockangebo­ten

Bei Onlineshop­s gibt der Lieferzeit­punkt oft einen Hinweis darauf, ob es sich um ein Lockangebo­t handeln könnte. Ist kein konkretes Lieferdatu­m, sondern ein vager Lieferzeit­raum von mehreren Wochen angegeben, kann man von einem Lockangebo­t ausgehen. Bei Zweifeln rät die Verbrauche­rzentrale Bremen, die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) zu prüfen. Hier finden sich oft Hinweise zu Liefer- und Versandbed­ingungen. Einen Kauf per Vorkasse sollte man unbedingt vermeiden. Den Verbrauche­rschützern zufolge ist eine Rückabwick­lung dieser Bezahlmeth­ode sehr aufwendig.

 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany