Regal leer? So schützen Sie sich vor Lockangeboten
Schnell vergriffene Schnäppchen sorgen oft für Ärger – Das raten Verbraucherschützer
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ausländische Kapitalanleger bei – mittlerweile verbotenen – Cum-ExAktiengeschäften keinen Anspruch auf Steuerrückzahlungen haben. In dem konkreten Fall ging es um einen US-Pensionsfonds, der sich als Teil eines Händler-Netzwerks an den umstrittenen Geschäften im Milliardenvolumen beteiligt hatte und sich vom Bundesamt für Steuern die fällige Kapitalertragssteuer rückerstatten lassen wollte. Der Fonds sei bei den Transaktionen aber nie wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien geworden – was die Voraussetzung für eine Steuererstattung wäre (BFH, I R 22/20).
Bremen – Was die Werbung verspricht, kann die Realität im Laden oder Onlineshop nicht immer einhalten. So sind etwa Angebotsregale schon am ersten Verkaufstag leer gefegt. Oder das Lieferdatum des Artikels aus dem Onlinehandel liegt in ferner
Zukunft. Mit solchen sogenannten Lockangeboten wollen Händlerinnen und Händler die Kundschaft zunächst einmal in den Laden oder auf die Webseite lotsen. Doch zulässig ist das offiziell nicht.
Die Hoffnung der Verkäufer: Enttäuschte Kundschaft kauft im Zweifel auch andere
Produkte, wenn der gewünschte Artikel nicht verfügbar ist. Die Handhabe, die Kundinnen und Kunden gegen diese Masche haben, ist nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen überschaubar.
Wie lange muss ein Angebot verfügbar sein
Geschäfte dürfen nur mit besonders preiswerten Angeboten werben, wenn diese in ausreichender Menge und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sind, heißt es von der Verbraucherzentrale. „Was darunter zu verstehen ist, richtet sich – wie so oft – nach dem Einzelfall“, sagt Verbraucherschützerin Sonja Welzel. Treffen diese beiden
Nicht immer ist im Laden verfügbar, was der Prospekt verspricht.
Bedingungen nicht zu, handelt es sich um eine nicht erlaubte Irreführung der Kundschaft.
Die groben Richtwerte: Waren des täglichen Bedarfs sollten für zwei Tage ab dem angekündigten Verkaufstermin vorrätig sein. Andere Sonderangebote müssen laut Verbraucherzentrale am ersten Tag der Werbung erhältlich sein.
Habe ich einen Anspruch auf das Sonderangebot
Nach Angaben der Verbraucherzentrale haben Kundinnen und Kunden zwar keinen Rechtsanspruch auf das Sonderangebot. Ist ein Angebotsprodukt nicht mehr lieferbar, wird aber weiterhin zu einem höheren Preis beworben, so muss man das nicht akzeptieren. Wer etwa im Netz bereits den Kaufvertrag zum günstigeren Preis geschlossen hat, kann auf die Erfüllung des Vertrags bestehen.
Wie schütze ich mich vor Lockangeboten
Bei Onlineshops gibt der Lieferzeitpunkt oft einen Hinweis darauf, ob es sich um ein Lockangebot handeln könnte. Ist kein konkretes Lieferdatum, sondern ein vager Lieferzeitraum von mehreren Wochen angegeben, kann man von einem Lockangebot ausgehen. Bei Zweifeln rät die Verbraucherzentrale Bremen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu prüfen. Hier finden sich oft Hinweise zu Liefer- und Versandbedingungen. Einen Kauf per Vorkasse sollte man unbedingt vermeiden. Den Verbraucherschützern zufolge ist eine Rückabwicklung dieser Bezahlmethode sehr aufwendig.