Nordwest-Zeitung

Gekündigt – und nun?

Welche Regeln für die Kündigung gelten und was Mieter tun können

-

Der Anstieg der Energiepre­ise bedeutet für Mieter: Die nächste Nebenkoste­nabrechnun­g dürfte es in sich haben. Um Öl-, Gas- und Fernwärmer­echnungen bezahlen zu können, dringen allerdings schon jetzt erste Vermieter im laufenden Abrechnung­sjahr auf höhere monatliche Vorauszahl­ungen, wie es vom Deutschen Mieterbund heißt. Der Wunsch nach höheren Abschlägen werde immer öfter an die Mieter herangetra­gen. Und auch der Eigentümer­verband Haus und Grund registrier­t Anfragen, wann Vorauszahl­ungen angepasst werden können. Mieterbund-Sprecherin Jutta Hartmann erklärt: „Vermieter haben keinen Anspruch darauf, unterjähri­g höhere Vorauszahl­ungen zu verlangen. Einen Anspruch auf die Zahlung erhöhter Nebenkoste­nvorauszah­lungen hat der Vermieter nur nach Abrechnung­slegung.“Sie rät Mietern jedoch: Wer kann, solle Geld zurücklege­n, um dann auch zahlen zu können.

Angaben zur ortsüblich­en Vergleichs­miete finden Vermieter und Mieter meistens im Mietspiege­l. Den geben die Kommunen selbst oder Organisati­onen wie Mietervere­ine und Eigentümer­verbände heraus und veröffentl­ichen ihn im Internet.

@ Mehr Infos unter: www.mieterbund.de oder www.hausundgru­nd.de

In einem Spezial informiert die Stiftung Warentest unter dem Titel „Was zulässig ist und was nicht“zum Thema Mieterhöhu­ng. Auch häufige Fehler bei einer Mieterhöhu­ng werden genannt. Tipps gibt es in dem Spezial sowohl für Mieter als auch für Vermieter.

@ www.test.de

Berlin/Hamburg/tmn – Viele Mieter trifft es unvermitte­lt. Sie bekommen ein Schreiben ihres Vermieters: Er kündigt ihnen, weil er die Wohnung selbst nutzen möchte. Sprich: Er meldet Eigenbedar­f an. Doch dafür muss er ein berechtigt­es Interesse geltend macht, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund. Und auch weitere Regeln sind zu beachten.

Was ist ein berechtigt­es Interesse

Es liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, einen Familienan­gehörigen oder einen Angehörige­n seines Haushalts – etwa eine Pflegekraf­t – benötigt. Als Grund gilt auch, wenn der Vermieter die Wohnung ausschließ­lich zur berufliche­n Nutzung benötigt (BGH, Az.: VIII ZR 330/11). „Unter Familienan­gehörigen sind in erster Linie nahe Verwandte zu verstehen“, erklärt Silvia Jörg vom Interessen­verband Mieterschu­tz in Hamburg. Dazu gehören Kinder und Stiefkinde­r, Eltern, Geschwiste­r, Enkel, Großeltern, Nichten und Neffen. „Für entfernter­e Verwandte wie zum Beispiel eine Cousine kann der Vermieter dann Eigenbedar­f beanspruch­en, wenn diese einen besonders engen Kontakt zum Vermieter haben“, erläutert Jörg.

Welche Fristen gelten

Für die Eigenbedar­fskündigun­g gelten die üblichen Kündigungs­fristen. Hat der Mieter weniger als fünf Jahre in der Wohnung gelebt, beträgt die Kündigungs­frist drei Monate. Sie verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren jeweils um drei Monate. „Die längste Kündigungs­frist, die der Vermieter gegebenenf­alls einzuhalte­n hat, beträgt also neun Monate“, so Jörg.

Sperrzeite­n gelten für Mietwohnun­gen, die in Eigentumsw­ohnungen umgewandel­t werden. Eigentümer dürfen in diesen Fällen drei Jahre lang keinen Eigenbedar­f geltend machen. Je nach Region kann sich diese Frist sogar auf

 ?? Dpa-BILD: Franziska Gabbert ??
Dpa-BILD: Franziska Gabbert

Newspapers in German

Newspapers from Germany