Gekündigt – und nun?
Welche Regeln für die Kündigung gelten und was Mieter tun können
Der Anstieg der Energiepreise bedeutet für Mieter: Die nächste Nebenkostenabrechnung dürfte es in sich haben. Um Öl-, Gas- und Fernwärmerechnungen bezahlen zu können, dringen allerdings schon jetzt erste Vermieter im laufenden Abrechnungsjahr auf höhere monatliche Vorauszahlungen, wie es vom Deutschen Mieterbund heißt. Der Wunsch nach höheren Abschlägen werde immer öfter an die Mieter herangetragen. Und auch der Eigentümerverband Haus und Grund registriert Anfragen, wann Vorauszahlungen angepasst werden können. Mieterbund-Sprecherin Jutta Hartmann erklärt: „Vermieter haben keinen Anspruch darauf, unterjährig höhere Vorauszahlungen zu verlangen. Einen Anspruch auf die Zahlung erhöhter Nebenkostenvorauszahlungen hat der Vermieter nur nach Abrechnungslegung.“Sie rät Mietern jedoch: Wer kann, solle Geld zurücklegen, um dann auch zahlen zu können.
Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete finden Vermieter und Mieter meistens im Mietspiegel. Den geben die Kommunen selbst oder Organisationen wie Mietervereine und Eigentümerverbände heraus und veröffentlichen ihn im Internet.
@ Mehr Infos unter: www.mieterbund.de oder www.hausundgrund.de
In einem Spezial informiert die Stiftung Warentest unter dem Titel „Was zulässig ist und was nicht“zum Thema Mieterhöhung. Auch häufige Fehler bei einer Mieterhöhung werden genannt. Tipps gibt es in dem Spezial sowohl für Mieter als auch für Vermieter.
@ www.test.de
Berlin/Hamburg/tmn – Viele Mieter trifft es unvermittelt. Sie bekommen ein Schreiben ihres Vermieters: Er kündigt ihnen, weil er die Wohnung selbst nutzen möchte. Sprich: Er meldet Eigenbedarf an. Doch dafür muss er ein berechtigtes Interesse geltend macht, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund. Und auch weitere Regeln sind zu beachten.
Was ist ein berechtigtes Interesse
Es liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts – etwa eine Pflegekraft – benötigt. Als Grund gilt auch, wenn der Vermieter die Wohnung ausschließlich zur beruflichen Nutzung benötigt (BGH, Az.: VIII ZR 330/11). „Unter Familienangehörigen sind in erster Linie nahe Verwandte zu verstehen“, erklärt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Dazu gehören Kinder und Stiefkinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Großeltern, Nichten und Neffen. „Für entferntere Verwandte wie zum Beispiel eine Cousine kann der Vermieter dann Eigenbedarf beanspruchen, wenn diese einen besonders engen Kontakt zum Vermieter haben“, erläutert Jörg.
Welche Fristen gelten
Für die Eigenbedarfskündigung gelten die üblichen Kündigungsfristen. Hat der Mieter weniger als fünf Jahre in der Wohnung gelebt, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Sie verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren jeweils um drei Monate. „Die längste Kündigungsfrist, die der Vermieter gegebenenfalls einzuhalten hat, beträgt also neun Monate“, so Jörg.
Sperrzeiten gelten für Mietwohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Eigentümer dürfen in diesen Fällen drei Jahre lang keinen Eigenbedarf geltend machen. Je nach Region kann sich diese Frist sogar auf