Formalien für das Kündigungsschreiben
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs trifft Mieter meist unvorbereitet. Die Frage ist dann: Reicht die Begründung aus?
Eine wirksame Konkret
muss in dem Schreiben benannt werden, für welche Person oder welche Personen die Räumlichkeiten benötigt werden, und der Eigenbedarf muss hinreichend begründet werden. Ein pauschaler Hinweis auf Eigenbedarf genügt nicht.
bis zu zehn Jahre verlängern, wenn es dort an Wohnraum mangelt und ein entsprechender Beschluss der Landesregierung vorliegt.
Welche Pflichten haben Vermieter
Ist die Eigenbedarfskündigung wirksam, muss der Vermieter dem Mieter generell keine neue Wohnung besorgen. „Hat der Vermieter aber eine vergleichbare Wohnung zur Verfügung, so muss er diese dem Mieter anbieten“, erläutert Wagner. Er muss sowohl
Das Schreiben muss korrekt sein.
Vielmehr muss erklärt werden, welches Interesse, die genannten Personen an der Wohnung haben.
freie als auch während der Kündigungsfrist frei werdende Wohnungen berücksichtigen – selbst wenn der Mieter erklärt, dass er die andere Wohnung nicht will. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Eigenbedarfskündigung unzulässig.
Welche Möglichkeiten haben Mieter
Wollen betroffene Mieter die Eigenbedarfskündigung des Vermieters nicht hinnehmen, sollten sie sich Hilfe holen. „Bei der Überprüfung von
Eigenbedarfskündigungen wird eine Interessenabwägung vorgenommen, die immer einzelfallbezogen ist“, erklärt Jörg. Die lange Mietdauer kann ein Härtegrund sein. Meist reicht das allein aber nicht. Die Erfolgschancen eines Widerspruchs steigen laut Jörg, wenn noch weitere Härtegründe wie etwa hohes Alter oder Krankheit dazukommen.
Wann ist eine Kündigung unwirksam
„Oftmals werden im Kündigungsschreiben schon formale Fehler gemacht“, erklärt Jörg. Zwei Beispiele: Zwei Personen sind Vermieter, aber nur einer spricht die Kündigung aus und unterschreibt sie. Oder: Der Eigenbedarfsgrund wird nicht ausreichend begründet. Unwirksam ist die Kündigung auch bei vorgeschobenem Eigenbedarf. Das ist der Fall, wenn der Vermieter oder die Person, für die die Wohnung gekündigt wird, die Wohnung nicht ernsthaft nutzen will. Grob unbillig und damit unzulässig ist die Eigenbedarfskündigung, wenn im Haus eine oder mehrere vergleichbare Wohnungen leer stehen und der Vermieter auch dort einziehen könnte.