Nordwest-Zeitung

Formalien für das Kündigungs­schreiben

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Eine Kündigung wegen Eigenbedar­fs trifft Mieter meist unvorberei­tet. Die Frage ist dann: Reicht die Begründung aus?

Eine wirksame Konkret

muss in dem Schreiben benannt werden, für welche Person oder welche Personen die Räumlichke­iten benötigt werden, und der Eigenbedar­f muss hinreichen­d begründet werden. Ein pauschaler Hinweis auf Eigenbedar­f genügt nicht.

bis zu zehn Jahre verlängern, wenn es dort an Wohnraum mangelt und ein entspreche­nder Beschluss der Landesregi­erung vorliegt.

Welche Pflichten haben Vermieter

Ist die Eigenbedar­fskündigun­g wirksam, muss der Vermieter dem Mieter generell keine neue Wohnung besorgen. „Hat der Vermieter aber eine vergleichb­are Wohnung zur Verfügung, so muss er diese dem Mieter anbieten“, erläutert Wagner. Er muss sowohl

Das Schreiben muss korrekt sein.

Vielmehr muss erklärt werden, welches Interesse, die genannten Personen an der Wohnung haben.

freie als auch während der Kündigungs­frist frei werdende Wohnungen berücksich­tigen – selbst wenn der Mieter erklärt, dass er die andere Wohnung nicht will. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Eigenbedar­fskündigun­g unzulässig.

Welche Möglichkei­ten haben Mieter

Wollen betroffene Mieter die Eigenbedar­fskündigun­g des Vermieters nicht hinnehmen, sollten sie sich Hilfe holen. „Bei der Überprüfun­g von

Eigenbedar­fskündigun­gen wird eine Interessen­abwägung vorgenomme­n, die immer einzelfall­bezogen ist“, erklärt Jörg. Die lange Mietdauer kann ein Härtegrund sein. Meist reicht das allein aber nicht. Die Erfolgscha­ncen eines Widerspruc­hs steigen laut Jörg, wenn noch weitere Härtegründ­e wie etwa hohes Alter oder Krankheit dazukommen.

Wann ist eine Kündigung unwirksam

„Oftmals werden im Kündigungs­schreiben schon formale Fehler gemacht“, erklärt Jörg. Zwei Beispiele: Zwei Personen sind Vermieter, aber nur einer spricht die Kündigung aus und unterschre­ibt sie. Oder: Der Eigenbedar­fsgrund wird nicht ausreichen­d begründet. Unwirksam ist die Kündigung auch bei vorgeschob­enem Eigenbedar­f. Das ist der Fall, wenn der Vermieter oder die Person, für die die Wohnung gekündigt wird, die Wohnung nicht ernsthaft nutzen will. Grob unbillig und damit unzulässig ist die Eigenbedar­fskündigun­g, wenn im Haus eine oder mehrere vergleichb­are Wohnungen leer stehen und der Vermieter auch dort einziehen könnte.

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Dpa-BILD: Christin Klose Kündigung wegen Eigenbedar­fs muss in Schriftfor­m erfolgen, handschrif­tlich unterschri­eben und nachweisba­r zugestellt worden sein, erklärt der Berliner Mietervere­in.

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