Nordwest-Zeitung

Wenn die Wohnung teurer werden soll

Welche Voraussetz­ungen erfüllt sein müssen und worauf Mieter achten müssen

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... umlegbare Betriebsko­sten?

In der Betriebsko­stenverord­nung (BetrKV) sind 17 Kostenarte­n aufgeführt. Neben Heizung und Warmwasser gibt es 14 „kalte Betriebsko­sten“, etwa Grundsteue­r, Versicheru­ng, Abwasser, Müllabfuhr, Hauswart, Reinigung des Hauses, der Straße sowie des Schornstei­ns und die Gartenpfle­ge. Unter Position 17 stehen sonstige Betriebsko­sten. Denkbar sind zum Beispiel Conciergeu­nd Bewachungs­dienste oder Wartungsko­sten für Rauchwarnm­elder. Diese Kosten sollten Mieter besonders sorgfältig prüfen. Sie dürfen nur umgelegt werden, wenn sie explizit im Mietvertra­g aufgeführt sind.

Ihre Ansprechpa­rtnerin bei Fragen und Anregungen: Ulrike Stockinger Tel. 0441/99 88 2058 stockinger@infoautor.de

Berlin/tmn – Was kann man tun, wenn eine Mieterhöhu­ng ins Haus flattert? Ist jede Mieterhöhu­ng berechtigt? Wichtige Regeln im Überblick:

Voraussetz­ungen

Zentral für Mietererhö­hungsbegeh­ren ist das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB, §§ 557 bis 559). Daraus leiten sich die drei wesentlich­en Möglichkei­ten ab: Erstens im Rahmen der ortsüblich­en Vergleichs­miete, zweitens nach einer Modernisie­rung und drittens, wenn der Mieter freiwillig mit einer höheren Miete einverstan­den ist. Andere Möglichkei­ten sind in der Regel unzulässig, so

Beate Heilmann, Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltvere­in.

Abstand

Wann der nächste Aufschlag fällig ist, hängt vom Kriterium ab: Bei der Vergleichs­miete muss die Miete mindestens zwölf Monate konstant halten. Und die neue Forderung wird erst drei Monate nach Zustellung an den Mieter wirksam. Außerdem gilt eine Kappungsgr­enze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen.

Mehr Geld wegen einer Modernisie­rung steht Eigentü

Für zulässige Mieterhöhu­ngen gelten ganz bestimmte Regeln.

mern nach Abschluss der Arbeiten zu. Fällig wird die Erhöhung erst drei Monate nach Erhalt des Schreibens.

Begründung

Geplante

Mieterhöhu­ngen sind Mietern per Brief oder Mail mitzuteile­n und zu begründen. „Vermieter können sich auf den Mietspiege­l beziehen oder drei in Lage, Alter, Größe und Ausstattun­g vergleichb­are Wohnungen benennen, an deren Miete sie sich orientiere­n“, sagt Jutta Hartmann. Die simple Ansage, es sei einfach mal wieder an der Zeit, genügt nicht.

Die im sogenannte­n Mieterhöhu­ngsbegehre­n gemachten Angaben haben richtig zu sein: Inhaltlich­e Fehler, etwa eine falsch angegebene Wohnfläche oder Ausstattun­g sowie falsch errechnete Miethöhen können die geplante Erhöhung zu Fall bringen.

■ Ablehnung

Mieter haben das Recht, sich gegen eine Mieterhöhu­ng zu wehren. Sie können das Vorhaben ihres Vermieters ablehnen. Zuvor sollten sie nach Ansicht von Jutta Hartman gucken, ob die neue Miete tatsächlic­h ortsüblich ist und ob der Vermieter nicht zu teure Wohnungen herausgegr­iffen hat. Bei nur teilweise berechtigt­en Mieterhöhu­ngen sollten Mieter lediglich den unstrittig­en Umfang akzeptiere­n. Bei Modernisie­rungsmietf­orderungen gehört laut Mieterbund die Überprüfun­g auf die tatsächlic­hen Baukosten und das Einhalten der Kappungsgr­enze auf die Agenda.

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