Wenn die Wohnung teurer werden soll
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf Mieter achten müssen
... umlegbare Betriebskosten?
In der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind 17 Kostenarten aufgeführt. Neben Heizung und Warmwasser gibt es 14 „kalte Betriebskosten“, etwa Grundsteuer, Versicherung, Abwasser, Müllabfuhr, Hauswart, Reinigung des Hauses, der Straße sowie des Schornsteins und die Gartenpflege. Unter Position 17 stehen sonstige Betriebskosten. Denkbar sind zum Beispiel Conciergeund Bewachungsdienste oder Wartungskosten für Rauchwarnmelder. Diese Kosten sollten Mieter besonders sorgfältig prüfen. Sie dürfen nur umgelegt werden, wenn sie explizit im Mietvertrag aufgeführt sind.
Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen und Anregungen: Ulrike Stockinger Tel. 0441/99 88 2058 stockinger@infoautor.de
Berlin/tmn – Was kann man tun, wenn eine Mieterhöhung ins Haus flattert? Ist jede Mieterhöhung berechtigt? Wichtige Regeln im Überblick:
■
Voraussetzungen
Zentral für Mietererhöhungsbegehren ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §§ 557 bis 559). Daraus leiten sich die drei wesentlichen Möglichkeiten ab: Erstens im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete, zweitens nach einer Modernisierung und drittens, wenn der Mieter freiwillig mit einer höheren Miete einverstanden ist. Andere Möglichkeiten sind in der Regel unzulässig, so
Beate Heilmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein.
■
Abstand
Wann der nächste Aufschlag fällig ist, hängt vom Kriterium ab: Bei der Vergleichsmiete muss die Miete mindestens zwölf Monate konstant halten. Und die neue Forderung wird erst drei Monate nach Zustellung an den Mieter wirksam. Außerdem gilt eine Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen.
Mehr Geld wegen einer Modernisierung steht Eigentü
Für zulässige Mieterhöhungen gelten ganz bestimmte Regeln.
mern nach Abschluss der Arbeiten zu. Fällig wird die Erhöhung erst drei Monate nach Erhalt des Schreibens.
■
Begründung
Geplante
Mieterhöhungen sind Mietern per Brief oder Mail mitzuteilen und zu begründen. „Vermieter können sich auf den Mietspiegel beziehen oder drei in Lage, Alter, Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen benennen, an deren Miete sie sich orientieren“, sagt Jutta Hartmann. Die simple Ansage, es sei einfach mal wieder an der Zeit, genügt nicht.
Die im sogenannten Mieterhöhungsbegehren gemachten Angaben haben richtig zu sein: Inhaltliche Fehler, etwa eine falsch angegebene Wohnfläche oder Ausstattung sowie falsch errechnete Miethöhen können die geplante Erhöhung zu Fall bringen.
■ Ablehnung
Mieter haben das Recht, sich gegen eine Mieterhöhung zu wehren. Sie können das Vorhaben ihres Vermieters ablehnen. Zuvor sollten sie nach Ansicht von Jutta Hartman gucken, ob die neue Miete tatsächlich ortsüblich ist und ob der Vermieter nicht zu teure Wohnungen herausgegriffen hat. Bei nur teilweise berechtigten Mieterhöhungen sollten Mieter lediglich den unstrittigen Umfang akzeptieren. Bei Modernisierungsmietforderungen gehört laut Mieterbund die Überprüfung auf die tatsächlichen Baukosten und das Einhalten der Kappungsgrenze auf die Agenda.