Ab Ende Mai neue Regeln beim Online-Shopping
Zusätzliche Informationspflichten für Amazon, Ebay, Check 24 und Co.
Hannover – Auf Online-Händler, Online-Marktplätze und Vergleichsportale kommen neue Informationspflichten zu. Ab 28. Mai müssen sie im Zuge der Umsetzung einer europäischen Richtlinie viele Angaben machen, die sie bislang verweigert oder für die sie die Zuständigkeit bestritten haben. Das betrifft insbesondere die Darstellung von Angeboten und deren Preisen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erläutert, was sich ab Ende Mai ändert:
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Geschäftspartner
Online-Marktplätze und -plattformen wie Amazon und Ebay, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge mit Dritten schließen, müssen künftig angeben, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson etwas verkauft. Denn: „Wird ein Vertrag privat geschlossen, gibt es kein Widerrufsrecht und im Regelfall keine Gewährleistung“, sagt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Buchungs- und Vergleichsportale wie Check 24 oder Idealo müssen zudem darlegen, ob sie bestimmte Aufgaben für die von ihnen gelisteten Anbieter übernehmen, etwa bei Mietwagen. „So soll klarer werden, wer bei Problemen und Fragen der richtige Ansprechpartner ist“, erläutert Schönbohm.
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Vergleiche
Vergleichsportale müssen künftig mittels einer Liste kenntlich machen, welche An
Beim Online-Shopping gibt es Änderungen.
bieter sie in ihre Ranglisten einbeziehen. Vielen Verbrauchern sei nicht bewusst, dass Angebotslisten nicht den gesamten Markt abbilden, so Schönbohm. Nach Einschätzung der Verbraucherschützerin reicht solch eine Liste allein aber nicht aus: „Man muss wissen, welche weiteren wichtigen Anbieter es am Markt gibt, um auch deren
Produkte bei der Suche berücksichtigen zu können.“
Zudem müssen Portale ab Ende Mai auch erläutern, wie ihre Ergebnislisten zustande kommen. In einem gesonderten Info-Bereich soll stehen, welche Hauptparameter bei der Erstellung berücksichtigt werden und wie stark diese das Gesamtergebnis beeinflussen. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe, Bewertungen oder die Anzahl der Verkäufe sein, aber auch Provisionen und Entgelte.
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Ticket-WEiterverkauf
Plattformen, auf denen Tickets etwa für Sportveranstaltungen oder Konzerte weiterverkauft werden, müssen den ursprünglichen Ticketpreis zusätzlich zum verlangten Preis angeben. „Immer wieder melden sich Menschen bei uns, denen Eintrittskarten für begehrte Veranstaltungen zu überteuerten Preisen verkauft werden“, sagt Schönbohm. „Solche Preise soll man jetzt zumindest sofort erkennen können.“
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Online-Bewertungen
Shops oder Portale müssen künftig erläutern, ob sie Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass Bewertungen nur von Kundinnen und Kunden stammen, die das jeweilige Produkt auch wirklich gekauft haben, und wie diese Maßnahmen aussehen. Da Rezension oft gefälscht oder manipuliert seien, hätte sich Rechtsexpertin Schönbohm hier strengere Regeln gewünscht: „Die Anbieter werden nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen einzuführen.“