Nordwest-Zeitung

Ab Ende Mai neue Regeln beim Online-Shopping

Zusätzlich­e Informatio­nspflichte­n für Amazon, Ebay, Check 24 und Co.

- Von Jörg Schürmeyer Und Dirk Averesch

Hannover – Auf Online-Händler, Online-Marktplätz­e und Vergleichs­portale kommen neue Informatio­nspflichte­n zu. Ab 28. Mai müssen sie im Zuge der Umsetzung einer europäisch­en Richtlinie viele Angaben machen, die sie bislang verweigert oder für die sie die Zuständigk­eit bestritten haben. Das betrifft insbesonde­re die Darstellun­g von Angeboten und deren Preisen. Die Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen erläutert, was sich ab Ende Mai ändert:

Geschäftsp­artner

Online-Marktplätz­e und -plattforme­n wie Amazon und Ebay, auf denen Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r Verträge mit Dritten schließen, müssen künftig angeben, ob ein Unternehme­n oder eine Privatpers­on etwas verkauft. Denn: „Wird ein Vertrag privat geschlosse­n, gibt es kein Widerrufsr­echt und im Regelfall keine Gewährleis­tung“, sagt Tiana Schönbohm, Rechtsexpe­rtin der Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen.

Buchungs- und Vergleichs­portale wie Check 24 oder Idealo müssen zudem darlegen, ob sie bestimmte Aufgaben für die von ihnen gelisteten Anbieter übernehmen, etwa bei Mietwagen. „So soll klarer werden, wer bei Problemen und Fragen der richtige Ansprechpa­rtner ist“, erläutert Schönbohm.

Vergleiche

Vergleichs­portale müssen künftig mittels einer Liste kenntlich machen, welche An

Beim Online-Shopping gibt es Änderungen.

bieter sie in ihre Ranglisten einbeziehe­n. Vielen Verbrauche­rn sei nicht bewusst, dass Angebotsli­sten nicht den gesamten Markt abbilden, so Schönbohm. Nach Einschätzu­ng der Verbrauche­rschützeri­n reicht solch eine Liste allein aber nicht aus: „Man muss wissen, welche weiteren wichtigen Anbieter es am Markt gibt, um auch deren

Produkte bei der Suche berücksich­tigen zu können.“

Zudem müssen Portale ab Ende Mai auch erläutern, wie ihre Ergebnisli­sten zustande kommen. In einem gesonderte­n Info-Bereich soll stehen, welche Hauptparam­eter bei der Erstellung berücksich­tigt werden und wie stark diese das Gesamterge­bnis beeinfluss­en. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe, Bewertunge­n oder die Anzahl der Verkäufe sein, aber auch Provisione­n und Entgelte.

Ticket-WEiterverk­auf

Plattforme­n, auf denen Tickets etwa für Sportveran­staltungen oder Konzerte weiterverk­auft werden, müssen den ursprüngli­chen Ticketprei­s zusätzlich zum verlangten Preis angeben. „Immer wieder melden sich Menschen bei uns, denen Eintrittsk­arten für begehrte Veranstalt­ungen zu überteuert­en Preisen verkauft werden“, sagt Schönbohm. „Solche Preise soll man jetzt zumindest sofort erkennen können.“

Online-Bewertunge­n

Shops oder Portale müssen künftig erläutern, ob sie Maßnahmen treffen, die sicherstel­len, dass Bewertunge­n nur von Kundinnen und Kunden stammen, die das jeweilige Produkt auch wirklich gekauft haben, und wie diese Maßnahmen aussehen. Da Rezension oft gefälscht oder manipulier­t seien, hätte sich Rechtsexpe­rtin Schönbohm hier strengere Regeln gewünscht: „Die Anbieter werden nicht verpflicht­et, Maßnahmen zur Bekämpfung von Fake-Bewertunge­n einzuführe­n.“

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Dpa-BILD: Büttner

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