Status von Kriegsgefangenen
Die Behandlung
Kriegsgefangener unterliegt dem humanitären Völkerrecht. Dieses hat die internationale Gemeinschaft festgelegt, um in Zeiten von bewaffneten Konflikten Menschen zu schützen, die nicht an Kämpfen beteiligt sind. Zu den Kernstücken gehören neben der Haager Landkriegsordnung von 1907 die vier Genfer Konventionen von 1949 mit ihren Zusatzprotokollen von 1977 und 2005. Sie sind heute fast weltweit bindend. Die III. Genfer Konvention regelt Schutz und Status von Gegnerinnen und Gegnern, die nicht in der Lage sind zu kämpfen – also kranke, verwundete oder schiffbrüchige Kombattanten sowie Kriegsgefangene. Diese müssen „unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt“werden. Untersagt sind alle Handlungen oder Unterlassungen, die den Tod oder eine schwere Gesundheitsgefährdung zur Folge haben. Gefangene sind demnach vor Gewalt, Einschüchterungen, Beleidigungen und öffentlicher Neugier zu schützen. Sie haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und Ehre, Unterhalt und ärztliche Betreuung. Ohne Unterschied etwa von Dienstgrad, ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Religion sind sie gleich zu behandeln. Vertreter humanitärer Organisationen sollen Zutritt zu den Gefangenenlagern haben. Unter den Begriff Kriegsgefangene fallen Mitglieder von Streitkräften, eingegliederten Milizen und Freiwilligenkorps, aber auch Anhänger organisierter Widerstandsbewegungen. Auch die Bevölkerung eines bislang unbesetzten Gebietes kann dazuzählen. Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht landen seit 2002 vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Russland erkennt das Gericht nicht an. Die Ukraine hat seine Zuständigkeit dagegen ausdrücklich bestätigt.