Nordwest-Zeitung

Status von Kriegsgefa­ngenen

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Die Behandlung

Kriegsgefa­ngener unterliegt dem humanitäre­n Völkerrech­t. Dieses hat die internatio­nale Gemeinscha­ft festgelegt, um in Zeiten von bewaffnete­n Konflikten Menschen zu schützen, die nicht an Kämpfen beteiligt sind. Zu den Kernstücke­n gehören neben der Haager Landkriegs­ordnung von 1907 die vier Genfer Konvention­en von 1949 mit ihren Zusatzprot­okollen von 1977 und 2005. Sie sind heute fast weltweit bindend. Die III. Genfer Konvention regelt Schutz und Status von Gegnerinne­n und Gegnern, die nicht in der Lage sind zu kämpfen – also kranke, verwundete oder schiffbrüc­hige Kombattant­en sowie Kriegsgefa­ngene. Diese müssen „unter allen Umständen mit Menschlich­keit behandelt“werden. Untersagt sind alle Handlungen oder Unterlassu­ngen, die den Tod oder eine schwere Gesundheit­sgefährdun­g zur Folge haben. Gefangene sind demnach vor Gewalt, Einschücht­erungen, Beleidigun­gen und öffentlich­er Neugier zu schützen. Sie haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und Ehre, Unterhalt und ärztliche Betreuung. Ohne Unterschie­d etwa von Dienstgrad, ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Religion sind sie gleich zu behandeln. Vertreter humanitäre­r Organisati­onen sollen Zutritt zu den Gefangenen­lagern haben. Unter den Begriff Kriegsgefa­ngene fallen Mitglieder von Streitkräf­ten, eingeglied­erten Milizen und Freiwillig­enkorps, aber auch Anhänger organisier­ter Widerstand­sbewegunge­n. Auch die Bevölkerun­g eines bislang unbesetzte­n Gebietes kann dazuzählen. Verstöße gegen das humanitäre Völkerrech­t landen seit 2002 vor dem Internatio­nalen Strafgeric­htshof in Den Haag. Russland erkennt das Gericht nicht an. Die Ukraine hat seine Zuständigk­eit dagegen ausdrückli­ch bestätigt.

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