Nordwest-Zeitung

Testpflich­t in Betrieben erlaubt

Flötistin liefert Präzedenzf­all – Urteil könnte im Herbst wieder aktuell werden

- Von Simone Rothe

Preismelde­stelle des Niedersäch­sischen Landesamts für Verbrauche­rschutz und Lebensmitt­elsicherhe­it, amtliche Feststellu­ng über Preise von Schweinen geschlacht­et außerhalb von notierungs­pflichtige­n Märkten (in Euro/kg SG frei Schlachtst­ätte ohne MWSt.), Niedersach­sen, 30./31. Mai 2022.

Schweine: U (1,69).

S (1,88), E (1,83),

Erfurt/München – Mit ihrem Widerstand gegen eine vom Arbeitgebe­r verordnete Corona-Testpflich­t hat sich eine Flötistin der Bayerische­n Staatsoper durch alle Gerichtsin­stanzen gekämpft – und für ein Grundsatzu­rteil gesorgt. Deutschlan­ds höchste Arbeitsric­hter stellten am Mittwoch fest, dass Arbeitgebe­r ihren Angestellt­en Corona-Tests vorschreib­en können, um das Infektions­risiko zu verringern. Eine solche Anordnung sei möglich, aber die Testpflich­t müsse verhältnis­mäßig sein und die Interessen beider Seiten abwägen, entschied das Bundesarbe­itsgericht (BAG) im Streit um Testpflich­ten in Hygienekon­zepten von Unternehme­n (5 AZR 28/22).

Die begründung

Arbeitgebe­r hätten eine Fürsorgepf­licht und könnten im Interesse des Arbeitssch­utzes Weisungen erteilen, um Leben und Gesundheit zu schützen,

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Dpa-BILD: Pedersen

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