Nordwest-Zeitung

Verbrauche­r-Urteil

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Das Niedersäch­sische Finanzgeri­cht hat entschiede­n, dass Aufwendung­en für eine künstliche Befruchtun­g als außergewöh­nliche Belastung vom steuerpfli­chtigen Einkommen abgezogen werden können, wenn die Befruchtun­g „mit dem Ziel erfolgt, die auf einer ,Krankheit’ der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosi­gkeit zu beheben“. Leidet der Mann an einer „chromosoma­len Translokat­ion“, und ist es daher wahrschein­lich, dass das Kind Behinderun­gen davontrage­n wird, so dürfen die Kosten auch dann vom steuerpfli­chtigen Einkommen abgezogen werden, wenn das Paar nicht verheirate­t ist und somit nicht gemeinsam steuerlich veranlagt wird (6 K 20/21).

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