Verbraucher-Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können, wenn die Befruchtung „mit dem Ziel erfolgt, die auf einer ,Krankheit’ der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben“. Leidet der Mann an einer „chromosomalen Translokation“, und ist es daher wahrscheinlich, dass das Kind Behinderungen davontragen wird, so dürfen die Kosten auch dann vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn das Paar nicht verheiratet ist und somit nicht gemeinsam steuerlich veranlagt wird (6 K 20/21).