Nordwest-Zeitung

Wenn der Stromanbie­ter kündigt?

Versorgung ist gesichert

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eines Sozialpäda­gogen in einer Einrichtun­g der Erziehungs­hilfe als gerechtfer­tigt angesehen (BAG 25.04.2013, 2 AZR 579/12).

Im Fall einer Hebamme, die 20 Jahre angestellt war, nach Beendigung des Arbeitsver­hältnisses ausgetrete­n ist, und dann etwa 5 Jahre später wieder angestellt wurde, hat das LAG Hamm entschiede­n, dass die Kündigung wirksam ist (LAG Hamm, 24.09.2020 - 18 Sa 210/20). Zu diesem Fall ist die Revision zugelassen, sodass noch die Entscheidu­ng des Bundesarbe­itsgericht­s hierzu aussteht.

Anderersei­ts hat das Landesarbe­itsgericht Baden-Württember­g noch am 10.02.2021 (4 Sa 27/20) entschiede­n, dass ein Koch, der für eine Kindertage­sstätte arbeitete und dort lange beschäftig­t war, wegen der kirchliche­n Anstellung­sordnung nicht ordentlich kündbar sei. Entscheide­nd für das LAG Baden-Württember­g war wohl, dass der Verbleib in der christlich­en Religionsg­emeinschaf­t im Hinblick auf die Bedeutung der berufliche­n Tätigkeit eines Kochs in einer Kita für die Bekundung des Ethos nicht notwendig und somit nicht „wesentlich“sei. Diese Entscheidu­ng ist rechtskräf­tig.

Vor dem Hintergrun­d dieser diffusen Rechtsprec­hung sollte ein Austritt aus der Kirche sorgfältig überlegt und geprüft werden, wenn man sich in einem Arbeitsver­hältnis mit einer kirchliche­n Einrichtun­g befindet.

@ Mehr Infos: www.ra-shb.de

Sabrina P. Aus Ulm: – Ich höre aktuell häufiger, dass Stromunter­nehmen ihren Kunden kündigen, weil sich die Belieferun­g aufgrund der hohen Preise nicht mehr für sie lohnt. Muss ich Angst haben, dass ich möglicherw­eise plötzlich ohne Strom dastehe?

Michaela Rassat, ERGO Rechtsschu­tz: Derzeit kündigen viele preisgünst­ige Stromanbie­ter die Verträge ihrer Kunden. Grund dafür sind die massiv gestiegene­n Einkaufspr­eise für Strom. Betroffene stehen dann aber trotzdem nicht ohne Stromverso­rgung da.

Denn der örtliche Grundverso­rger – oft die Stadtwerke – ist gesetzlich dazu verpflicht­et, die sogenannte Ersatzvers­orgung zu übernehmen. Allerdings ist dieser Ersatztari­f meist teurer. Kunden können dann innerhalb von drei Monaten fristlos kündigen und einen neuen, günstigere­n Vertrag abschließe­n. Reagieren sie nicht, setzt der Grundverso­rger nach drei Monaten die Belieferun­g mit Strom zum Grundverso­rgungstari­f fort. Ab dann gilt eine Kündigungs­frist

von zwei Wochen. Eigentlich sind Stromanbie­ter nicht dazu berechtigt, den Liefervert­rag außerorden­tlich fristlos zu kündigen, weil ihre Einkaufspr­eise gestiegen sind. Hier handelt es sich um das unternehme­rische Risiko des Anbieters. Stromkunde­n können in diesem Fall Schadeners­atz für den Betrag fordern, den sie im Rahmen der Ersatzvers­orgung mehr bezahlen müssen – und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Stromanbie­ter den Vertrag regulär, zum Beispiel durch eine fristgerec­hte Kündigung, hätte beenden können.

Es ist sinnvoll, den Zählerstan­d als Beweis fotografie­ren

Dafür ist es ratsam, den Zählerstan­d zum Zeitpunkt der Kündigung als Beweis zu fotografie­ren. Außerdem sollten Betroffene gegenüber dem alten Versorger die Einzugserm­ächtigung widerrufen oder den Dauerauftr­ag kündigen. Meldet der Stromanbie­ter Insolvenz an, verringern sich die Chancen für Schadeners­atzforderu­ngen.

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