Wenn der Stromanbieter kündigt?
Versorgung ist gesichert
eines Sozialpädagogen in einer Einrichtung der Erziehungshilfe als gerechtfertigt angesehen (BAG 25.04.2013, 2 AZR 579/12).
Im Fall einer Hebamme, die 20 Jahre angestellt war, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgetreten ist, und dann etwa 5 Jahre später wieder angestellt wurde, hat das LAG Hamm entschieden, dass die Kündigung wirksam ist (LAG Hamm, 24.09.2020 - 18 Sa 210/20). Zu diesem Fall ist die Revision zugelassen, sodass noch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu aussteht.
Andererseits hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg noch am 10.02.2021 (4 Sa 27/20) entschieden, dass ein Koch, der für eine Kindertagesstätte arbeitete und dort lange beschäftigt war, wegen der kirchlichen Anstellungsordnung nicht ordentlich kündbar sei. Entscheidend für das LAG Baden-Württemberg war wohl, dass der Verbleib in der christlichen Religionsgemeinschaft im Hinblick auf die Bedeutung der beruflichen Tätigkeit eines Kochs in einer Kita für die Bekundung des Ethos nicht notwendig und somit nicht „wesentlich“sei. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Vor dem Hintergrund dieser diffusen Rechtsprechung sollte ein Austritt aus der Kirche sorgfältig überlegt und geprüft werden, wenn man sich in einem Arbeitsverhältnis mit einer kirchlichen Einrichtung befindet.
@ Mehr Infos: www.ra-shb.de
Sabrina P. Aus Ulm: – Ich höre aktuell häufiger, dass Stromunternehmen ihren Kunden kündigen, weil sich die Belieferung aufgrund der hohen Preise nicht mehr für sie lohnt. Muss ich Angst haben, dass ich möglicherweise plötzlich ohne Strom dastehe?
Michaela Rassat, ERGO Rechtsschutz: Derzeit kündigen viele preisgünstige Stromanbieter die Verträge ihrer Kunden. Grund dafür sind die massiv gestiegenen Einkaufspreise für Strom. Betroffene stehen dann aber trotzdem nicht ohne Stromversorgung da.
Denn der örtliche Grundversorger – oft die Stadtwerke – ist gesetzlich dazu verpflichtet, die sogenannte Ersatzversorgung zu übernehmen. Allerdings ist dieser Ersatztarif meist teurer. Kunden können dann innerhalb von drei Monaten fristlos kündigen und einen neuen, günstigeren Vertrag abschließen. Reagieren sie nicht, setzt der Grundversorger nach drei Monaten die Belieferung mit Strom zum Grundversorgungstarif fort. Ab dann gilt eine Kündigungsfrist
von zwei Wochen. Eigentlich sind Stromanbieter nicht dazu berechtigt, den Liefervertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, weil ihre Einkaufspreise gestiegen sind. Hier handelt es sich um das unternehmerische Risiko des Anbieters. Stromkunden können in diesem Fall Schadenersatz für den Betrag fordern, den sie im Rahmen der Ersatzversorgung mehr bezahlen müssen – und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Stromanbieter den Vertrag regulär, zum Beispiel durch eine fristgerechte Kündigung, hätte beenden können.
Es ist sinnvoll, den Zählerstand als Beweis fotografieren
Dafür ist es ratsam, den Zählerstand zum Zeitpunkt der Kündigung als Beweis zu fotografieren. Außerdem sollten Betroffene gegenüber dem alten Versorger die Einzugsermächtigung widerrufen oder den Dauerauftrag kündigen. Meldet der Stromanbieter Insolvenz an, verringern sich die Chancen für Schadenersatzforderungen.