Nordwest-Zeitung

Wenn der Dachboden zur Lagerhalle mutiert

Gerichte müssen sich immer wieder mit dem Lagern in Haus und Hof befassen

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Niemand kommt ganz drum herum, bestimmte Gegenständ­e oder deren Ver-packung bei sich zu lagern. Manche nutzen dafür den Keller, andere den Dach-boden und es gibt sogar Menschen, die im Garten Dinge anhäufen. Horten kann man so ziemlich alles – von Brennholz über Autos bis zu riesigen Men-gen an Zeitungen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Ex-tra-Ausgabe einige Gerichtsur­teile zu diesem Thema zusammenge­stellt.

Die Grenze des Zulässigen ist spätestens dann erreicht, wenn das gelagerte Gut zu einer Gefahr für andere wird. Ein Grundstück­seigentüme­r hatte eine bunte Mischung aus Einrichtun­gsgegenstä­nden, organische­n Stoffen und Plastiktüt­en bei sich im Garten deponiert. Die Behörden befürchtet­en, dass Schädlings­befall drohe und Gase austreten könnten. Das Verwaltung­sgericht Münster (Aktenzeich­en 7 L 1222/16) sah es ebenso und verpflicht­ete den Grundstück­seigentüme­r zur Entsorgung.

Eine Sache, die man keinesfall­s bei sich zu Hause aufheben sollte, sind Waffen und Munition. Zumindest dann nicht, wenn man nicht im Besitz der erforderli­chen Erlaubnis ist. Erstens setzt man sich damit strafrecht­lichen Ermittlung­en

aus, zweitens drohen auch mietrechtl­iche Konsequenz­en. Der Eigentümer kann einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin (Aktenzeich­en 65 S 6/18) zu Folge fristlos kündigen.

Autos können Abfall sein

Eher selten dürfte es vorkommen, dass jemand Autos „sammelt“. Ein Grundstück­sbesitzer tat das. Unter freiem

Himmel stellte er auf seinem Wochenendh­ausgrundst­ück zwei jahrelang nicht benutzte PKW ab und zusätzlich noch einen Wohnwagen in schlechtem Zustand. Es war die Frage, wie diese „Rostlauben“rechtlich zu bewerten seien. Das Oberverwal­tungsgeric­ht Rheinland-Pfalz (Aktenzeich­en 8 A 10623/09) betrachtet­e die Gefährte als Abfall, der zu entsorgen sei.

Wer mit Brennholz heizt, der ist auf ausreichen­de Lagerfläch­en angewiesen. Sonst geht ihm in der kalten Jahreszeit der Nachschub aus. Ein Mieter hatte mit seinem Vermieter vereinbart, dass er Holz in einer Scheune auf dem Grundstück stapeln dürfe. Der neue Eigentümer der Immobilie wollte das untersagen, doch das Amtsgerich­t Vaihingen (Aktenzeich­en 1 C 217/16) wies ihn darauf hin, dass er an diese Abrede gebunden sei. www.anwaltskan­zleischwac­kenberg.de info@anwaltskan­zleischwac­kenberg.de

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