Wenn der Dachboden zur Lagerhalle mutiert
Gerichte müssen sich immer wieder mit dem Lagern in Haus und Hof befassen
Niemand kommt ganz drum herum, bestimmte Gegenstände oder deren Ver-packung bei sich zu lagern. Manche nutzen dafür den Keller, andere den Dach-boden und es gibt sogar Menschen, die im Garten Dinge anhäufen. Horten kann man so ziemlich alles – von Brennholz über Autos bis zu riesigen Men-gen an Zeitungen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Ex-tra-Ausgabe einige Gerichtsurteile zu diesem Thema zusammengestellt.
Die Grenze des Zulässigen ist spätestens dann erreicht, wenn das gelagerte Gut zu einer Gefahr für andere wird. Ein Grundstückseigentümer hatte eine bunte Mischung aus Einrichtungsgegenständen, organischen Stoffen und Plastiktüten bei sich im Garten deponiert. Die Behörden befürchteten, dass Schädlingsbefall drohe und Gase austreten könnten. Das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 7 L 1222/16) sah es ebenso und verpflichtete den Grundstückseigentümer zur Entsorgung.
Eine Sache, die man keinesfalls bei sich zu Hause aufheben sollte, sind Waffen und Munition. Zumindest dann nicht, wenn man nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist. Erstens setzt man sich damit strafrechtlichen Ermittlungen
aus, zweitens drohen auch mietrechtliche Konsequenzen. Der Eigentümer kann einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 65 S 6/18) zu Folge fristlos kündigen.
Autos können Abfall sein
Eher selten dürfte es vorkommen, dass jemand Autos „sammelt“. Ein Grundstücksbesitzer tat das. Unter freiem
Himmel stellte er auf seinem Wochenendhausgrundstück zwei jahrelang nicht benutzte PKW ab und zusätzlich noch einen Wohnwagen in schlechtem Zustand. Es war die Frage, wie diese „Rostlauben“rechtlich zu bewerten seien. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 10623/09) betrachtete die Gefährte als Abfall, der zu entsorgen sei.
Wer mit Brennholz heizt, der ist auf ausreichende Lagerflächen angewiesen. Sonst geht ihm in der kalten Jahreszeit der Nachschub aus. Ein Mieter hatte mit seinem Vermieter vereinbart, dass er Holz in einer Scheune auf dem Grundstück stapeln dürfe. Der neue Eigentümer der Immobilie wollte das untersagen, doch das Amtsgericht Vaihingen (Aktenzeichen 1 C 217/16) wies ihn darauf hin, dass er an diese Abrede gebunden sei. www.anwaltskanzleischwackenberg.de info@anwaltskanzleischwackenberg.de
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