Nordwest-Zeitung

Beim Basketball sind Vater und Mutter dabei

Beim Umgangswoc­henende dürfen beide Eltern das Kind zum Sport begleiten

- Von Henning Gralle

Wie gestalten sich die Besuchskon­takte bei der Mutter konkret, wenn auch der Vater am Wochenende zu bestimmten Ereignisse­n immer wieder präsent ist?

In einem konkreten Fall aus Karlsruhe war die 12-jährige Tochter der Eltern eine begeistert­e Basketball-Spielerin. Sie lebte nach der Trennung der Eltern beim Vater, die Wochenende­n verbrachte sie häufig bei der Kindesmutt­er einschließ­lich der öffentlich­en Basketball-Punktspiel­e.

Nur „keinen Stress“

Der Kindesvate­r nahm an diesen Punktspiel­en ebenfalls teil, um seiner Tochter zuzuschaue­n. Die Tochter erklärte im Verfahren vor dem Oberlandes­gericht (OLG) Karlsruhe (Aktenzeich­en 2UF181/20), dass es ihr eigentlich egal sei, wer bei den Spielen ist; wichtig sei ihr nur, dass es „keinen Stress“gebe. Es sei für sie auch okay, wenn nur die Mutter sie während ihres Umgangs alleine am Wochenende zu einem Spiel begleite und der Vater nicht dabei sei. Aber sie könne verstehen, dass bei besonderen und wichtigen Spielen beide Elternteil­e dabei sein wollten. Eine Teilnahme beider Eltern würde sie, die Tochter, jedenfalls nicht belasten.

Das OLG hat festgestel­lt, dass die Kindesmutt­er keinen Anspruch darauf habe, den Kindesvate­r und geschieden­en Ehemann von der Teilnahme an Basketball­spielen der gemeinsame­n Tochter auszuschli­eßen. Jedenfalls gelte dies, solange die Basketball­spiele als öffentlich­e Veranstalt­ung einzustufe­n seien.

Öffentlich­e Veranstalt­ung

Richtig, so die Familienri­chter, sei, dass der betreuende Elternteil - hier die Mutter für ihre Umgangszei­t darauf bestehen könne, dass der andere Elternteil nicht anwesend sei. Die Teilnahme an einer öffentlich­en Veranstalt­ung sei jedoch auch bei getrennt lebenden Elternteil­en dem betreuende­n und dem umgangsber­echtigten Elternteil parallel möglich. Ein Teilnahmev­erbot sei nur dann denkbar, wenn eine Kindeswohl­gefährdung denkbar sei. Hierfür gebe es hier keine Anhaltspun­kte, der Tochter sei sogar recht, wenn der Vater anwesend sei.

Henning Gralle, Rechtsanwa­lt und Fachanwalt für Familienre­cht.BILD:

Fazit

Mit Ausnahme von öffentlich­en Anlässen, hier eine Sportveran­staltung, verbleibt es jedoch dabei, dass im Rahmen der wechselsei­tigen Loyalitäts­verpflicht­ung der Eltern der andere sich während der Umgangszei­ten von Kontakten mit dem Kind zu enthalten hat. Gerade der überwiegen­d betreuende Elternteil sollte die Besuchszei­ten des Kindes beim anderen Elternteil akzeptiere­n und nicht kontrollie­ren.

@ Mehr Infos: www.fachanwalt­gralle.de

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