Mauer und Zaun, Tür und Tor können für Zoff sorgen
Wenn „Grenzzonen“einen Anlass zum Rechtsstreit geben
Was im Großen die Staatsund Landesgrenzen sind, das sind im Kleinen die Zäune und Mauern um Grundstücke herum. Auch diese Grenzzonen liefern immer wieder Anlass zum Streit. Mal ist ein Sichtschutzzaun zu hoch, mal fühlt sich ein Nachbar regelrecht „eingemauert“. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkreis zusammengestellt – vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof.
Wenn der Bebauungsplan einer Gemeinde grundsätzlich Einfriedungsmauern ausschließt, weil ein Baugebiet seinen grünen Charakter nicht verlieren soll, dann sind keine Ausnahmen möglich. Darunter fällt auch eine Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung. Eine solche Aufschüttung hatte ein Grundstücksbesitzer vornehmen lassen, um sein Anwesen in Hanglage besser nutzen zu können. Das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 615/18) verweigerte eine außerordentliche Genehmigung dieser Baumaßnahme.
Ein Ärgernis musste übernommen werden
Wer ein Grundstück erwirbt, der muss manchmal Dinge hinnehmen, die ihm nicht besonders gefallen. So befand sich entlang der Grundstücksgrenze eine 26 Meter lange und zwei Meter hohe Sichtschutzwand. Die Käufer des Nachbaranwesens forderten eine Entfernung dieses Sichtschutzes, zumal auch keine Baugenehmigung vorlag. Das Problem war aber, dass die vorherigen Eigentümer keine Einwände gegen die Grenzeinrichtung gehabt hatten. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 1 LA 44/17) merkte an, der Zustand habe schon beim Erwerb des Grundstücks bestanden und mit dem Kauf hätten die Kläger in die Verwirkung der Nachbarrechte eingewilligt.
Ein Wohnungsmieter sollte vertraglich dazu verpflichtet werden, die Haustüre eines Mehrfamilienhauses bei jedem Betreten von innen zu verschließen. Da-zu war er nicht bereit. Er hielt das unter gewissen Umständen sogar für gefährlich. Dieser Meinung schloss sich das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 203 C 319/16) an. Wenn es zum Ausbruch eines Feuers oder zu einem sonstigen Notfall komme, dann müsse der Fluchtweg für die Hausbewohner jederzeit frei sein.
Nachbarn empfanden einen bereits baurechtlich genehmigten Sichtschutzzaun als überdimensioniert, selbst wenn ihn die Behörde angesichts der topographischen Besonderheiten in dieser Form akzeptiert habe. Doch das Verwaltungsgericht Bayreuth (Aktenzeichen B 2 K 18.931) kam zu der Überzeugung, dass die beanstandete „erdrückende Wirkung“des Zaunes nicht gegeben sei. Die Kläger nähmen angesichts des Niveauunterschiedes des Ge-ländes von ihrer Seite aus eine zwei Meter hohe Einfriedung wahr, was zulässig sei.
Wenn jemand ein Wegerecht an einem Grundstück besitzt, dann kann ihn der Eigentümer des Anwesens nicht dazu verpflichten, die
Tore dieser Einfahrt immer hinter sich zu schließen. Im konkreten Fall hatte der Bewohner des vorderen Grundstücks zwei schwere Tore installiert – eines an der Straße und eines an der Grenze zwischen Vorder- und Hintergrundstück. Der Inhaber des Wegerechts hätte ständig ausund einsteigen müssen, wenn er den Weg mit seinem Auto nutzen wollte. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 17/20) hat in diesem Fall entschieden, es bestehe kein genereller Vorrang der Sicherheitsinteressen gegen die Ausübung des Wegerechts. Das müsse stets abgewogen werden.