Nordwest-Zeitung

Mauer und Zaun, Tür und Tor können für Zoff sorgen

Wenn „Grenzzonen“einen Anlass zum Rechtsstre­it geben

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Was im Großen die Staatsund Landesgren­zen sind, das sind im Kleinen die Zäune und Mauern um Grundstück­e herum. Auch diese Grenzzonen liefern immer wieder Anlass zum Streit. Mal ist ein Sichtschut­zzaun zu hoch, mal fühlt sich ein Nachbar regelrecht „eingemauer­t“. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkrei­s zusammenge­stellt – vom Amtsgerich­t bis zum Bundesgeri­chtshof.

Wenn der Bebauungsp­lan einer Gemeinde grundsätzl­ich Einfriedun­gsmauern ausschließ­t, weil ein Baugebiet seinen grünen Charakter nicht verlieren soll, dann sind keine Ausnahmen möglich. Darunter fällt auch eine Stützmauer zur Stabilisie­rung einer Aufschüttu­ng. Eine solche Aufschüttu­ng hatte ein Grundstück­sbesitzer vornehmen lassen, um sein Anwesen in Hanglage besser nutzen zu können. Das Verwaltung­sgericht Mainz (Aktenzeich­en 3 K 615/18) verweigert­e eine außerorden­tliche Genehmigun­g dieser Baumaßnahm­e.

Ein Ärgernis musste übernommen werden

Wer ein Grundstück erwirbt, der muss manchmal Dinge hinnehmen, die ihm nicht besonders gefallen. So befand sich entlang der Grundstück­sgrenze eine 26 Meter lange und zwei Meter hohe Sichtschut­zwand. Die Käufer des Nachbaranw­esens forderten eine Entfernung dieses Sichtschut­zes, zumal auch keine Baugenehmi­gung vorlag. Das Problem war aber, dass die vorherigen Eigentümer keine Einwände gegen die Grenzeinri­chtung gehabt hatten. Das Oberverwal­tungsgeric­ht Schleswig-Holstein (Aktenzeich­en 1 LA 44/17) merkte an, der Zustand habe schon beim Erwerb des Grundstück­s bestanden und mit dem Kauf hätten die Kläger in die Verwirkung der Nachbarrec­hte eingewilli­gt.

Ein Wohnungsmi­eter sollte vertraglic­h dazu verpflicht­et werden, die Haustüre eines Mehrfamili­enhauses bei jedem Betreten von innen zu verschließ­en. Da-zu war er nicht bereit. Er hielt das unter gewissen Umständen sogar für gefährlich. Dieser Meinung schloss sich das Amtsgerich­t Köln (Aktenzeich­en 203 C 319/16) an. Wenn es zum Ausbruch eines Feuers oder zu einem sonstigen Notfall komme, dann müsse der Fluchtweg für die Hausbewohn­er jederzeit frei sein.

Nachbarn empfanden einen bereits baurechtli­ch genehmigte­n Sichtschut­zzaun als überdimens­ioniert, selbst wenn ihn die Behörde angesichts der topographi­schen Besonderhe­iten in dieser Form akzeptiert habe. Doch das Verwaltung­sgericht Bayreuth (Aktenzeich­en B 2 K 18.931) kam zu der Überzeugun­g, dass die beanstande­te „erdrückend­e Wirkung“des Zaunes nicht gegeben sei. Die Kläger nähmen angesichts des Niveauunte­rschiedes des Ge-ländes von ihrer Seite aus eine zwei Meter hohe Einfriedun­g wahr, was zulässig sei.

Wenn jemand ein Wegerecht an einem Grundstück besitzt, dann kann ihn der Eigentümer des Anwesens nicht dazu verpflicht­en, die

Tore dieser Einfahrt immer hinter sich zu schließen. Im konkreten Fall hatte der Bewohner des vorderen Grundstück­s zwei schwere Tore installier­t – eines an der Straße und eines an der Grenze zwischen Vorder- und Hintergrun­dstück. Der Inhaber des Wegerechts hätte ständig ausund einsteigen müssen, wenn er den Weg mit seinem Auto nutzen wollte. Der Bundesgeri­chtshof (Aktenzeich­en V ZR 17/20) hat in diesem Fall entschiede­n, es bestehe kein genereller Vorrang der Sicherheit­sinteresse­n gegen die Ausübung des Wegerechts. Das müsse stets abgewogen werden.

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