Nordwest-Zeitung

Wer hat welche Rechte im Straßenver­kehr?

Was als Radfahrer:in erlaubt ist – als Autofahrer:in aber nicht

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Der Straßenver­kehr birgt immer noch ein großes Risiko für rechtliche Auseinande­rsetzungen. Gerade zwischen Auto- und Radfahrer:innen gehen die Meinungen über die eigenen Rechte oft weit auseinande­r. ROLANDPart­neranwalt Frank Preidel von der Rechtsanwa­ltskanzlei Preidel.Burmester stellt klar, wer was darf – und was nicht.

Die Einbahnstr­aße: Für alle nur einseitig befahrbar?

Das blaue Verkehrsze­ichen mit der Aufschrift „Einbahnstr­aße“kennen alle, die einen Führersche­in gemacht haben. Denn ganz klar ist: Als Fahrer:in eines Pkw darf man hier nur in einer Richtung einfahren. Doch gilt das Schild nicht für alle Straßenver­kehrsteiln­ehmende? Rechtsanwa­lt Frank Preidel erklärt: „Tatsächlic­h können Fahrradfah­rer:innen von dieser Regel ausgenomme­n sein, wenn das Einbahnstr­aßenschild um ein weiteres mit Fahrradsym­bol und zwei Richtungsp­feilen ergänzt wird.“In diesem Fall muss man also auch als Autofahrer:in damit rechnen, dass einem jederzeit Radfahrer:innen entgegenko­mmen können. Dafür dürfen Autofahrer:innen ihr Fahrzeug in Einbahnstr­aßen auch in

Fahrtricht­ung links parken.

Als Radfahrer:in rechts überholen: Verboten?

An roten Ampeln sieht man es besonders häufig: Autos kommen vor einer Kreuzung langsam zum Stehen, während die Radfahrer:innen, die man eben noch überholt hat, rechts vorbei und bis zur Ampel vorfahren. Doch ist das überhaupt erlaubt? Der Rechtsexpe­rte kennt die klare Antwort: „Ja, Fahrradfah­rer:innen dürfen wartende Fahrzeuge grundsätzl­ich rechts überholen. Dabei müssen sie allerdings mit besonderer Vorsicht und nur mit mäßiger Geschwindi­gkeit voranfahre­n.“

Verschiede­ne Promillegr­enzen

Auch die Fahr(un)tüchtigkei­t durch Alkoholein­fluss bewertet die Straßenver­kehrsordnu­ng für Radler:innen und Pkw-Führer:innen unterschie­dlich. Während Autofahrer:innen spätestens ab 0,5 Promille ihr Fahrzeug stehen lassen sollten, liegt die Grenze für Radfahrer:innen mit 1,6 Promille deutlich höher. Abgesehen vom hohen Sicherheit­srisiko, das Alkohol – egal ob am Steuer oder am Lenker – mit sich bringt, drohen auch hohe Bußgelder, wie Rechtsanwa­lt Frank Preidel weiß: „Wer höher alkoholisi­ert fährt, als die zulässige Promillegr­enze erlaubt, muss sowohl mit Geldstrafe­n als auch mit Punkten in Flensburg rechnen. Auch eine Medizinisc­hPsycholog­ische Untersuchu­ng, die sogenannte MPU, kann angeordnet werden.“Fällt man bei der MPU durch, wird die Fahrerlaub­nis übrigens entzogen.

Besondere Regeln auf Fahrradstr­aßen?

Ein eckiges Schild mit einem blauen Fahrradzei­chen und entspreche­ndem Schriftzug symbolisie­rt die Fahrradstr­aße. Dürfen hier also keine Autos langfahren? „Wie der Name schon verrät, ist eine solche Straße ausschließ­lich den Radfahrer:innen vorbehalte­n. Sie dürfen hier nebeneinan­der fahren und auch das Tempo bestimmen“, erklärt der Partneranw­alt. „Nur, wenn ein Zusatzschi­ld ‚Kfz-Verkehr frei‘ es erlaubt, dürfen auch Autos durchfahre­n. Pkw-Fahrer:innen müssen sich dann aber den Radfahrer:innen unterordne­n. Sie dürfen nicht überholen und müssen sich an die Maximalges­chwindigke­it von 30 km/h halten.“

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