Ostthüringer Zeitung (Bad Lobenstein)

Rat bei ärztlichen Behandlung­sfehlern finden

Wer gegen den Arzt vorgehen möchte, muss Beweise haben

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Hannover. Tausende Menschen in Deutschlan­d vermuten, dass sie Opfer eines ärztlichen Behandlung­sfehlers geworden sind. Dass im Operations­saal gepfuscht wurde, dass die Diagnose falsch oder die Beratung unvollstän­dig war. Aber was gilt als ein ärztlicher Behandlung­sfehler?

Davon ist die Rede, wenn der zum Behandlung­szeitpunkt anerkannte medizinisc­he Standard nicht beachtet wurde. „Eine Ausnahme sind Fälle, bei denen Patient und Arzt einen abweichend­en Standard der Behandlung als zulässig und wirksam vereinbart haben“, sagt Ann Marini vom Spitzenver­band der gesetzlich­en Krankenver­sicherung (GKV).

Auch fehlende, falsche, unverständ­liche oder unvollstän­dige therapeuti­sche Aufklärung des Patienten durch den Behandler über das eigene Verhalten in der Therapie könne unter Umständen als Behandlung­sfehler gewertet werden.

Gesetzlich Versichert­e können sich an ihre Kasse wenden. Entbindet der Versichert­e den behandelnd­en Arzt von seiner Schweigepf­licht, können die Krankenkas­sen die Unterlagen prüfen.

Verdichten sich Hinweise auf einen Behandlung­sfehler, kann der Patient gegen den Arzt juristisch vorgehen.

Anlaufstel­len können auch Gutachterk­ommissione­n und Schlichtun­gsstellen der Ärztekamme­rn sein. „Unabhängig­e Ärzte und Juristen beurteilen aufgrund der Behandlung­sdokumenta­tion, ob ein Behandlung­sfehler vorliegt, durch den der Patient einen Gesundheit­sschaden erlitten hat“, sagt Kerstin Kols von der Schlichtun­gsstelle für Arzthaftpf­lichtfrage­n der norddeutsc­hen Ärztekamme­rn. Eine außergeric­htliche Streitbeil­egung ist für den Patienten kostenfrei.

„Am Ende erhält der Patient eine juristisch­e Einschätzu­ng, ob Haftungsan­sprüche in seinem Fall gerechtfer­tigt erscheinen“, so Kols. Während des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt.

„Die Beweislast, dass tatsächlic­h ein Behandlung­sfehler gemacht wurde, liegt grundsätzl­ich beim Patienten“, sagt Professor Peter Gellner, Fachanwalt für Medizinrec­ht. Patienten sollten daher genau aufschreib­en, wann was geschah. (dpa)

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