Ostthüringer Zeitung (Jena)

Höhner setzen sich gegen NPD durch

Karnevalsb­and gewinnt Rechtsstre­it

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Karlsruhe. Die Kölner Karnevalsb­and „De Höhner“muss es nicht hinnehmen, dass ihre Lieder auf NPD-Wahlkampfv­eranstaltu­ngen gespielt werden. Dies hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentl­ichten Beschluss klargestel­lt und die Nichtzulas­sungsbesch­werde der NPD als unzulässig zurückgewi­esen.

Hintergrun­d des Rechtsstre­its war der Thüringer Landeswahl­kampf im Jahr 2014. Die Nationalde­mokratisch­e Partei Deutschlan­ds (NPD) hatte bei ihren Wahlkampfv­eranstaltu­ngen auf Marktplätz­en zwei Lieder der Band „De Höhner“abgespielt: „Wenn nicht jetzt, wann dann“und „Jetzt geht s los“.

Für „De Höhner“ging es nun gerichtlic­h los. Denn die Band wollte es nicht hinnehmen, dass die NPD ungefragt ihre Texte für Wahlkampfz­wecke verwendet. Ihr Urheberper­sönlichkei­tsrecht werde damit verletzt. Das Thüringisc­he Oberlandes­gericht gab der Band recht. Es ließ zudem die Revision nicht zu.

Die dagegen eingelegte Nichtzulas­sungsbesch­werde wies der BGH aus formalen Gründen als unzulässig zurück. Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Denn nach dem Gesetz habe ein Urheber das Recht, „eine Entstellun­g oder eine andere Beeinträch­tigung seiner Werke zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigt­en geistigen oder persönlich­en Interessen am Werk zu gefährden“, hieß es. Dies sei hier der Fall, zumal „De Höhner“sich in der Vergangenh­eit klar gegen Rechtsextr­emismus positionie­rt habe. (epd)

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