Höhner setzen sich gegen NPD durch
Karnevalsband gewinnt Rechtsstreit
Karlsruhe. Die Kölner Karnevalsband „De Höhner“muss es nicht hinnehmen, dass ihre Lieder auf NPD-Wahlkampfveranstaltungen gespielt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klargestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde der NPD als unzulässig zurückgewiesen.
Hintergrund des Rechtsstreits war der Thüringer Landeswahlkampf im Jahr 2014. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hatte bei ihren Wahlkampfveranstaltungen auf Marktplätzen zwei Lieder der Band „De Höhner“abgespielt: „Wenn nicht jetzt, wann dann“und „Jetzt geht s los“.
Für „De Höhner“ging es nun gerichtlich los. Denn die Band wollte es nicht hinnehmen, dass die NPD ungefragt ihre Texte für Wahlkampfzwecke verwendet. Ihr Urheberpersönlichkeitsrecht werde damit verletzt. Das Thüringische Oberlandesgericht gab der Band recht. Es ließ zudem die Revision nicht zu.
Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH aus formalen Gründen als unzulässig zurück. Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Denn nach dem Gesetz habe ein Urheber das Recht, „eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werke zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden“, hieß es. Dies sei hier der Fall, zumal „De Höhner“sich in der Vergangenheit klar gegen Rechtsextremismus positioniert habe. (epd)