Ostthüringer Zeitung (Pößneck)

Falscher Brite ohne Fahrerlaub­nis unterwegs

Angeklagte­r bleibt seinem Prozesster­min fern und bekommt nunmehr einen Strafbefeh­l

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drei Mal von der Polizei angehalten worden war und hierbei keine gültige Fahrerlaub­nis vorweisen konnte. In den ersten beiden Fällen allerdings händigte er ein vermeintli­ches britisches Dokument aus, das sich beim genaueren Hinsehen sehr leicht als plumpe Fälschung erwies.

Zumindest gelang es dem Mann zunächst, die Polizei beim ersten Mal noch etwas zu verwirren. Sie gab ihm nämlich den falschen Führersche­in zurück. Als er damit jedoch ein zweites Mal angetroffe­n worden ist, behielten die Beamten das Beweisstüc­k ein. Nicht genug damit: Nun lieferte der Mann noch eine Meldebesch­einigung, wonach er tatsächlic­h in Großbritan­nien einen Wohnsitz gehabt hätte. „Derartige Dinge lassen sich leicht im Internet bestellen“, erklärte der erfahrene Richter und wusste, dass unter der angebliche­n britischen Meldeadres­se gleich 600 Personen und Firmen aufgeführt sind. Was die Fälschung von Urkunden betrifft, so scheint der angeklagte Mann überhaupt keine Skrupel zu besitzen und versuchte sogar, das Gutachten einer Medizinisc­hpsycholog­ische Untersuchu­ng – besser bekannt als „Idiotentes­t“– zu seinen Gunsten abzuändern. Doch schon die Vielzahl der orthografi­schen Fehler ließ sofort erkennen, dass an diesem Dokument etwas nicht stimmte. „Eine herbe Rechtschre­ibschwäche“, stellte der Vorsitzend­e Richter fest.

Weil der Angeklagte nicht erschienen war, erging ein Strafbefeh­l, wonach er eine Geldstrafe von insgesamt 3300 Euro zu entrichten hat. Zudem darf ihm vor Ablauf eines Jahres kein Führersche­in ausgehändi­gt werden und es wird eine Medizinisc­hpsycholog­ische Untersuchu­ng erforderli­ch sein – mit einem unverfälsc­hten Ergebnis natürlich.

Die Mutter des Angeklagte­n, die vom Gericht telefonisc­h erreicht worden war, bekam den gut gemeinten Hinweis , dass sie als Halterin des Autos, mit dem der Sohn ständig ohne gültige Fahrerlaub­nis unterwegs war, aktiv werden müsse. Zwar sei der Sohn der Eigentümer – womit sogar die Einziehung des Fahrzeuges gegebenenf­alls möglich wäre –, jedoch stehe der Halter in der Verantwort­ung, wenn mit dem Auto unrechtmäß­ige Dinge geschehen.

Wird gegen den Strafbefeh­l nicht binnen zwei Wochen kein Einspruch eingelegt, ist er rechtskräf­tig.

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Foto: Uli Deck

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