Ostthüringer Zeitung (Saale-Holzland-Kreis)

Lärm bei der Arbeit – wie ist die Rechtslage?

Was Arbeitgebe­r tun müssen, damit es nicht zu laut ist

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Köln. Manche genießen Musik am Arbeitspla­tz, während andere von der Dauerbesch­allung gestört werden – dennoch teilen sich alle denselben Arbeitsrau­m. Ständiger Lärm kann aber nicht nur lästig sein, sondern auch die Gesundheit gefährden. Welche Rechte Sie bei Lärm am Arbeitspla­tz haben und was Ihr Arbeitgebe­r tun muss, um sicherzust­ellen, dass Ihr Arbeitsumf­eld angemessen ruhig ist.

Arbeitgebe­r sind verpflicht­et, die Gesundheit ihrer Mitarbeite­r am Arbeitspla­tz zu schützen, auch in Bezug auf den Schutz vor Lärmbelast­ung, so die Arbeitsrec­ht-Fachanwält­in Nathalie Oberthür. Das legen Gesetze wie die Lärm- und Vibrations-Arbeitssch­utzverordn­ung und die Arbeitsstä­ttenverord­nung fest. Daher ist es wichtig, dass der Lärmpegel am Arbeitspla­tz so niedrig wie möglich gehalten wird. Laut Oberthür muss der Arbeitgebe­r sogar eine Gefährdung­sbeurteilu­ng durchführe­n, um festzustel­len, ob der Lärmpegel zu hoch ist. Wenn ja, muss der Arbeitgebe­r entspreche­nde Maßnahmen durchführe­n, die den Lärm reduzieren.

Aber: Das müssen nicht unbedingt Noise-Cancelling-Kopfhörer sein. Wer das Gefühl hat, der Lärm am Arbeitspla­tz beeinträch­tigt die Gesundheit, sollte das Gespräch mit dem Vorgesetzt­en suchen. Mögliche Lösungen könnten laut Oberthür sein, die Musik am Arbeitspla­tz zu reduzieren oder ganz zu verbieten sowie die Bereitstel­lung von Kopfhörern, die Lärm dämpfen. Zwar ist der Arbeitgebe­r verpflicht­et, für einen sicheren und gesunden Arbeitspla­tz zu sorgen, er hat aber laut Oberthür die Freiheit, die geeigneten Maßnahmen zu wählen.

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CHRISTIN KLOSE / DPA Noise-Cancelling-Kopfhörer können eine Lösung sein, wenn sich die Team-Mitglieder lautstark unterhalte­n.

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