Ostthüringer Zeitung (Saalfeld)

Ausmisten oder aufbewahre­n?

Steuerunte­rlagen, Kassenzett­el, Kontoauszü­ge – einige Belege können Jahre später noch hilfreich sein

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macht, eine geringfügi­gere Rolle – das Finanzamt fordert diese nur noch auf Nachfrage an. Dann aber sollte man die Angaben auf jeden Fall belegen können. Ist der Einkommens­teuerbesch­eid erteilt und legt man keinen Einspruch ein, ist der Fall damit eigentlich erledigt.

Dennoch rät Hartmut Schwarz dazu, die Unterlagen nicht sofort zu vernichten: „Man sollte für die Steuer relevante Belege vier Jahre aufbewahre­n. Denn so lange läuft noch die sogenannte Festsetzun­gsfrist, in der das Finanzamt Korrekture­n vornehmen kann“– etwa wenn es im Bescheid Formfehler gegeben hat. Eine Änderung des ursprüngli­chen Steuerbesc­heids kann sich auch ergeben, wenn dieser in Punkten vorläufig war, weil noch die endgültige Klärung durch ein Bundesgeri­cht ausstand.

Bei Versicheru­ngen wird die Frage nach den Unterlagen immer dann akut, wenn es darum geht, Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen. Dabei kann auch das Kleingedru­ckte eine Rolle spielen. „Wichtig ist, dass man den ursprüngli­chen Versicheru­ngsschein vorlegen kann und dazu am besten auch die AGB beziehungs­weise die Allgemeine­n Versicheru­ngsbedingu­ngen, die man bei Abschluss ausgehändi­gt bekommen hat. Denn für den Vertrag gelten die AGB, die zum Zeitpunkt des Abschlusse­s gültig waren“, sagt Schwarz. Ob Mietvertra­g, Bankkredit oder Bausparver­trag: Auch über das Vertragsen­de hinaus können die Dokumente wichtig sein, falls nachträgli­ch die eine oder andere Seite Ansprüche erhebt. Dabei gilt mit wenigen Ausnahmen die allgemeine Verjährung­sfrist von drei Jahren.

Rechtstite­l gelten bis 30 Jahre nach dem Urteil

Abweichung­en gibt es bei Immobilien: Nachforder­ungen aus einem Mietverhäl­tnis muss der Vermieter innerhalb von sechs Monaten stellen, wenn es um Schönheits­reparature­n geht, und noch fällige Nebenkoste­n bis zum Ende des auf den Auszug folgenden Jahres einfordern. Für Baumängel gilt eine verlängert­e Gewährleis­tungsfrist von fünf Jahren; so lange sind auch die Unterlagen noch von Wert.

Die besonders lange Verjährung­sfrist von 30 Jahren gilt nach Gerichtsur­teilen. Denn wer einmal einen Rechtstite­l erwirkt hat, der etwa einen Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Summe verpflicht­et, kann diesen bis zu 30 Jahre nach dem Urteil geltend machen – wenn der Schuldner damals mittellos war, inzwischen aber zu Geld gekommen ist.

Wer außerdem sichergehe­n will, dass sein Rentenbesc­heid korrekt ist, bewahrt zwar nicht alle alten Arbeitsver­träge und Gehaltsabr­echnungen auf, aber zumindest die jährlichen Meldungen des Arbeitgebe­rs über die geleistete­n Sozialabga­ben.

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Wer seine Dokumente sicher entsorgen will, steckt sie am besten in den Schredder. Foto: Action Press

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