Ostthüringer Zeitung (Saalfeld)
Ausmisten oder aufbewahren?
Steuerunterlagen, Kassenzettel, Kontoauszüge – einige Belege können Jahre später noch hilfreich sein
macht, eine geringfügigere Rolle – das Finanzamt fordert diese nur noch auf Nachfrage an. Dann aber sollte man die Angaben auf jeden Fall belegen können. Ist der Einkommensteuerbescheid erteilt und legt man keinen Einspruch ein, ist der Fall damit eigentlich erledigt.
Dennoch rät Hartmut Schwarz dazu, die Unterlagen nicht sofort zu vernichten: „Man sollte für die Steuer relevante Belege vier Jahre aufbewahren. Denn so lange läuft noch die sogenannte Festsetzungsfrist, in der das Finanzamt Korrekturen vornehmen kann“– etwa wenn es im Bescheid Formfehler gegeben hat. Eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids kann sich auch ergeben, wenn dieser in Punkten vorläufig war, weil noch die endgültige Klärung durch ein Bundesgericht ausstand.
Bei Versicherungen wird die Frage nach den Unterlagen immer dann akut, wenn es darum geht, Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen. Dabei kann auch das Kleingedruckte eine Rolle spielen. „Wichtig ist, dass man den ursprünglichen Versicherungsschein vorlegen kann und dazu am besten auch die AGB beziehungsweise die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die man bei Abschluss ausgehändigt bekommen hat. Denn für den Vertrag gelten die AGB, die zum Zeitpunkt des Abschlusses gültig waren“, sagt Schwarz. Ob Mietvertrag, Bankkredit oder Bausparvertrag: Auch über das Vertragsende hinaus können die Dokumente wichtig sein, falls nachträglich die eine oder andere Seite Ansprüche erhebt. Dabei gilt mit wenigen Ausnahmen die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Rechtstitel gelten bis 30 Jahre nach dem Urteil
Abweichungen gibt es bei Immobilien: Nachforderungen aus einem Mietverhältnis muss der Vermieter innerhalb von sechs Monaten stellen, wenn es um Schönheitsreparaturen geht, und noch fällige Nebenkosten bis zum Ende des auf den Auszug folgenden Jahres einfordern. Für Baumängel gilt eine verlängerte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren; so lange sind auch die Unterlagen noch von Wert.
Die besonders lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt nach Gerichtsurteilen. Denn wer einmal einen Rechtstitel erwirkt hat, der etwa einen Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Summe verpflichtet, kann diesen bis zu 30 Jahre nach dem Urteil geltend machen – wenn der Schuldner damals mittellos war, inzwischen aber zu Geld gekommen ist.
Wer außerdem sichergehen will, dass sein Rentenbescheid korrekt ist, bewahrt zwar nicht alle alten Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen auf, aber zumindest die jährlichen Meldungen des Arbeitgebers über die geleisteten Sozialabgaben.