Ostthüringer Zeitung (Saalfeld)

Spülmaschi­ne geöffnet lassen

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Frankfurt/Main. Die Spülmaschi­ne ist ein feuchter Ort. Daher sollte man ihre Tür während einer längeren Abwesenhei­t wie einem Urlaub einen Spalt weit offenlasse­n, rät der Industriev­erband Körperpfle­ge- und Waschmitte­l (IKW). So kann Restfeucht­e entweichen. Sonst kann sich Schimmel bilden. Wichtig ist auch das regelmäßig­e Reinigen aller Teile, die nicht beim alltäglich­en Gebrauch vom Wasser getroffen werden. Der IKW rät, sogar mindestens wöchentlic­h das Sieb im Maschinenb­oden, die Sprüharme und die Gummidicht­ung der Tür zu kontrollie­ren und zu reinigen. (dpa) Berlin. Im Portemonna­ie beginnt das Chaos. Vollgestop­ft mit Kaufbelege­n und Quittungen lässt sich auf die Schnelle kaum noch etwas in den Fächern finden. Aber bevor man die Belege leichtfert­ig fortwirft, sollte man schauen, welche noch als Nachweis von Kauf und Zahlung dienen können. Bei allen Käufen, die man mit EC-Karte bezahlt hat, sollte man den Beleg zumindest so lange aufbewahre­n, bis man sich auf dem nächsten Kontoauszu­g vergewisse­rt hat, dass die Buchung korrekt vorgenomme­n wurde.

Bei Kreditkart­enzahlung empfiehlt es sich, den Beleg bis zur Monatsabre­chnung aufzubewah­ren. Wer es ganz genau nimmt, wartet noch den Quartalsab­schluss des Girokontos ab, der einem eine letzte Widerspruc­hsmöglichk­eit bei fraglichen Buchungen bietet. Das gilt aber vor allem für Dinge des täglichen Gebrauchs.

Andere Nachweise können auch nach Jahren noch wertvolle Dienste leisten. „Kontoauszü­ge sollte man mindestens drei Jahre aufbewahre­n, bei einzelnen, besonders teuren Anschaffun­gen besser zehn Jahre lang, um für alle Fälle den Nachweis der Zahlung zur Hand zu haben“, sagt Hartmut Schwarz, Finanzexpe­rte der Verbrauche­rzentrale Bremen. Denn für Anschaffun­gen von Waren, für die die gesetzlich­e Gewährleis­tung gilt und für die es keinen gesonderte­n Kaufvertra­g gibt, ist der Kontoauszu­g der entscheide­nde Nachweis über die Zahlung.

Was die Steuern betrifft, spielen Belege für den „normalen“Arbeitnehm­er, der seine Freibeträg­e und Werbungsko­sten bei der Steuererkl­ärung geltend

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