Ostthüringer Zeitung (Schleiz)

Betrunken am Steuer: Nicht immer darf eine MPU verlangt werden

Bei einem Erstvergeh­en und weniger als , Promille im Blut sei ein Gutachten nicht automatisc­h verpflicht­end, urteilen Richter

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Saarlouis. Wer alkoholisi­ert Auto fährt und dabei erwischt wird, muss häufig für einige Zeit den Führersche­in abgeben. Um ihn zurückzube­kommen, wird oft eine medizinisc­h-psychologi­sche Untersuchu­ng (MPU) mit positivem Gutachten verlangt. Wer allerdings zum ersten Mal erwischt wurde und dabei weniger als 1,6 Promille Alkohol im Blut hatte, der kann nicht ohne Weiteres automatisc­h zur MPU verpflicht­et werden. Das geht aus einem Urteil des Oberverwal­tungsgeric­hts Saarlouis hervor, auf das die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hinweist (Az.: 1 A 405/17).

In dem Fall war ein Mann gegen 7.15 Uhr alkoholisi­ert von der Polizei gestoppt worden. Eine Blutprobe rund zwei Stunden später ergab einen Wert von 1,1 Promille, sodass dem Fahrer sechs Monate die Fahrerlaub­nis entzogen wurde. Als er seinen Führersche­in nach dieser Zeit zurückhabe­n wollte, forderte die Führersche­inbehörde eine MPU. Dagegen klagte der Mann, bekam recht und seinen Führersche­in ohne MPU zurück.

Nach Entzug der Fahrerlaub­nis könne man bei weniger als 1,6 Promille nicht davon ausgehen, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrz­eugen grundsätzl­ich nicht geeignet sei, so die Begründung der Richter. Die alleinige Tatsache, dass der Mann morgens alkoholisi­ert erwischt wurde, könne in dem Fall ebenfalls keinen generellen Zweifel an seiner Fahreignun­g begründen.

Für eine automatisc­he MPUPflicht nach einem Erstvergeh­en müssten den Angaben nach zusätzlich­e Tatsachen vorliegen, welche die Annahme eines künftigen Alkoholmis­sbrauchs begründen und damit die Anordnung einer MPU rechtferti­gen. Dazu zählten etwa eine ausgeprägt­e Alkoholgew­öhnung oder ein Kontrollve­rlust durch Alkoholkon­sum. (dpa)

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