Ostthüringer Zeitung (Schleiz)
Originalverpackungen vorsichtshalber aufheben
Juristen der Verbraucherzentrale Thüringen beantworten Leserfragen zum Geschenke-Umtausch und Feiertagsärger
Erfurt. Kisten, Kartons und Folie: Nach den Festtagen stapeln sich in vielen Haushalten die Originalverpackungen. Doch muss der Ballast tatsächlich aufgehoben werden, für den Fall, dass ein Geschenk umgetauscht werden soll?
Fragen unserer Leser rund ums Umtauschen, zu Garantie und Gewährleistung, zu Gutscheinfristen und verpatzten Silvesterreisen beantworten Ralf Reichertz und Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Muss ich aufheben? Originalverpackungen
Erstens: Wenn das Geschenk im Laden oder auf Märkten gekauft wurde, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch. Dann kann der Händler selbst festlegen, ob für einen Kulanzumtausch die Verpackung nötig ist oder nicht. Bei Bestellungen im Internet brauchen Sie die Originalverpackung nicht, solange Sie innerhalb von 14 Tagen Ware zurückschicken.
Auch falls die Ware fehlerhaft oder defekt ist, brauchen Sie keine Originalverpackung. Dann muss der Händler sie zurücknehmen. Aus zwei Gründen raten wir dennoch, die Kartons eine Weile aufzuheben: Das Zurückschicken ist so sicherer – vor allem bei Technik – und, weil viele Händler ein Rückgaberecht gewähren, das über den gesetzlichen Standard hinausgeht, und auf die Originalverpackung bestehen.
Wir haben unserer Tochter ein Tablet zu Weihnachten geschenkt. Leider scheint es defekt zu sein. Es war reduziert und vom Umtausch ausgeschlossen. Was tun?
Ihnen steht auch bei reduzierter Ware die volle Bandbreite der Gewährleistungsrechte zu. Sollte der Laptop fehlerhaft oder kaputt sein, können Sie zwischen einer Reparatur und einem neuen Gerät wählen. „Vom Umtausch ausgeschlossen“darf sich nur auf Ware beziehen, die Sie zurückgeben möchten, weil sie beispielsweise nicht mehr gefällt.
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Wenn nichts anderes auf dem Gutschein steht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Wenn ein Jahr oder ein noch geringerer Zeitraum auf dem Gutschein vermerkt ist, ist das unzulässig. Weigert sich ein Anbieter, den Gutschein nach einem Jahr noch einzulösen, so ist dieser nicht wertlos. Dann muss Ihnen der Kaufpreis ausgezahlt werden – abzüglich des dem Händler entgangenen Gewinns.
Ich habe einen Gutschein für einen Fallschirmsprung zu Weihnachten bekommen. Ich hätte lieber das Geld ausbezahlt. Geht das?
Sie können beim Anbieter zumindest nachfragen. Geht dieser nicht darauf ein, haben Sie schlechte Karten. Denn der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen den Geldbetrag auszubezahlen.
Wir hatten über Silvester ein „Special“in einem Hotel gebucht, inklusive Viergangmenü und Feuerwerk. Leider fiel das Feuerwerk aus. Können wir Geld zurückverlangen?
Wenn es sich bei einem Hotelurlaub nicht nur um Übernachtungen mit Frühstück handelt, sondern um einen Urlaub mit besonderen Erlebnissen, die zuvor extra beworben wurden, dann gehen wir davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Bei Pauschalreisen haben Sie das Recht, den Preis zu mindern, wenn versprochene Leistungen nicht erfüllt wurden. Der ADAC und die Kemptener Reiserechtstabelle geben Anhaltspunkte, wie viel Sie zurückfordern können. Voraussetzung ist immer, dass Sie sich beschwert haben und das Hotel die Möglichkeit hatte, Abhilfe zu schaffen. Bei einem Silvesterfeuerwerk lasse ich das nicht zählen: Ein nachgeholtes
Feuerwerk bildet hier keinen Ersatz.
Wir haben 2018 einen Gutschein für ein Fotoshooting erhalten. Den wollen wir nun endlich einlösen. Allerdings verlangt das Studio für den Termin im Januar einen Aufpreis. Darf es das?
Das kommt darauf an, was auf dem Gutschein steht. Wenn dort ein bestimmter Betrag vermerkt ist, dann müssen Sie mehr bezahlen, wenn das Shooting in der Zwischenzeit
teurer wurde. Ist auf dem Gutschein hingegen nur eine Leistung vermerkt wie „Ein Familienshooting“, sind zwischenzeitliche Preiserhöhungen irrelevant.
Ich habe ein grauenvolles Weihnachtsgeschenk bekommen. Weihnachten ist ja noch keine 14 Tage her und den Kassenzettel hat der Schenkende noch. Muss der Händler es umtauschen?
Das kommt darauf an, wann und wo das Geschenk erworben wurde:
Im stationären Handel muss Ware nicht zurückgenommen werden, es sei denn, sie ist defekt. Viele Händler nehmen aber aus Kulanz Ware zurück oder sichern via Aushang Umtauschfristen zu. Tatsächlich kann es Sinn machen, sich einen möglichen Kulanzumtausch auf dem Kassenzettel bestätigen zu lassen. Bei Einkäufen im Internet haben Sie ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht. Viele Onlinehändler haben die Fristen über die Festtage freiwillig verlängert. Die Zeit läuft ab dem Tag, an dem der Käufer die Ware erhalten hat.
Wir hatten einen Tisch bestellt und mussten trotzdem zwei Stunden warten! Hätten wir auf einen Nachlass bei der Rechnung bestehen können?
Ja, das hätten Sie. Juristisch gesehen schließen Sie mit dem Wirt einen Vertrag. Er verletzt diesen, wenn er Ihnen mangelhafte Ware liefert – eine lauwarme Suppe oder schlecht durchgebratenen Fisch. Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn es zu erheblichen Wartezeiten kommt. Gerichte haben entschieden, dass für 1,5 Stunden ein 30-prozentiger Nachlass verlangt werden kann.