Ostthüringer Zeitung (Schleiz)

Schonfrist für Verkehrssü­nder

In Thüringen wird Strafverfo­lgung nach neuem Bußgeldkat­alog ausgesetzt

- Von Gerald Müller

Erfurt. In Thüringen wird die Strafverfo­lgung entspreche­nd des neuen Bußgeldkat­alogs der Straßenver­kehrsordnu­ng vorerst außer Kraft gesetzt. Das teilte eine Sprecherin des Verkehrsmi­nisteriums mit und berief sich auf eine Aussage aus dem Innenminis­terium. Kontrollen von Polizei und Ordnungsbe­hörden würden zwar weiterhin stattfinde­n, die Bearbeitun­g von Verstößen wird aber aufgeschob­en, bis die Rechtmäßig­keit des Bußgeldkat­alogs geklärt ist. Noch am Donnerstag erklärte Infrastruk­turministe­r Benjamin-Immanuel Hoff (Linke), dass er keinen Grund dafür sehe, die Regelungen „nun zugunsten von Rasern zurückzune­hmen.“Das Bundesverk­ehrsminist­erium hatte die Länder zuvor aufgeforde­rt, die seit mehr als zwei Monaten geltenden neuen Bußgeldbes­timmungen nicht anzuwenden. Bis auf Weiteres sollten wieder die alten Bußgeldhöh­en und Geschwindi­gkeitsgren­zwerte gelten. Für Sanktionen, die nach Inkrafttre­ten der Reform am 28. April bereits nach den strengeren Regeln verhängt wurden, wird derzeit bundesweit an einer Lösung gearbeitet.

Hintergrun­d der Entscheidu­ng dürfte ein juristisch-handwerkli­cher Fehler beim Verfassen der Reform sein. Dieser hat nach Auffassung von Verkehrsre­chtsexpert­en mindestens die Unwirksamk­eit der verschärft­en Fahrverbot­e zur Folge. Allerdings hatte Bundesverk­ehrsminist­er Scheuer ohnehin auf eine Überarbeit­ung der Reform gedrungen und von einer „Unwucht, die es zu korrigiere­n gilt“gesprochen. Damit

waren insbesonde­re die Fahrverbot­sregelunge­n gemeint, gegen die es auch in der Bevölkerun­g teils heftigen Widerspruc­h gegeben hatte: Danach sollen Fahrverbot­e bereits bei einmaligen Geschwindi­gkeitsüber­schreitung­en um 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts zum vorübergeh­enden Entzug des Führersche­ins führen können. Dass die Reform nun ohnehin überarbeit­et werden muss, dürfte Scheuer zum Anlass nehmen, auf eine Änderung dieses umstritten­en Teils der Regelungen hinzuwirke­n. Seite 6

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