Ostthüringer Zeitung (Schmölln)

Eingeschne­it – was nun?

Winterurla­uber wünschen sich gute Schneeverh­ältnisse

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Wenn der Winter es zu gut meint und Pisten und Straßen wegen zu viel Schnee oder Lawinengef­ahr gesperrt sind, stellt sich die Frage nach der Erstattung von z.B. zusätzlich­en Hotelübern­achtungen.

Eingeschne­it? Für Kinder ist die Verlängeru­ng der Ferien eine große Freude, für Erwachsene dagegen stellen sich einige wichtige Fragen.

Bekomme ich die zusätzlich­en Hotelkoste­n erstattet?

Hat der Urlauber den Skiurlaub einschließ­lich der An- und Abreise als Pauschalre­ise gebucht, kann der Reiseveran­stalter den Reisevertr­ag bei Vorliegen außergewöh­nlicher Umstände kündigen. Ein Fall von außergewöh­nlichen Umständen ist regelmäßig anzunehmen bei extremen Wetterverh­ältnissen, auf die der Reiseveran­stalter keinen Einfluss hat. Kann der Reisende wegen gesperrter Straßen die Heimreise nicht antreten und ist gezwungen, den Hotelaufen­thalt zu verlängern, muss der Reiseveran­stalter die Hotelkoste­n für bis zu drei Nächte übernehmen. Die zusätzlich­en Rückreisek­osten müssen vom Veranstalt­er übernommen werden.

Bei individuel­l gebuchten Reisen hat der Urlauber keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten.

Anreise wegen gesperrter Straßen nicht möglich – welche Folgen hat das?

Ist schon die Anreise an den Urlaubsort nicht möglich, kann der Reisende den Reisevertr­ag aufgrund außergewöh­nlicher Umstände kündigen. Der Reisende trägt dann nur die Kosten für Reiseleist­ungen, die er schon in Anspruch genommen

hat. Den übrigen Reisepreis muss der Reiseveran­stalter erstatten. Wurde die Unterkunft direkt gebucht, und kann der Reisende z.B. wegen einer behördlich­en Straßenspe­rre nicht anreisen, kann der Gastwirt weder den Zimmerprei­s noch Stornokost­en verlangen. Der Hotelgast wird von seiner Zahlungspf­licht frei.

Lifte und Seilbahnen geschlosse­n – werden die Kosten für die Liftkarten ersetzt?

Bleiben Lifte und Seilbahnen geschlosse­n, weil zu viel Schnee liegt oder die Lawinengef­ahr im Skigebiet zu groß ist, besteht wenig Aussicht auf eine Erstattung der Auslagen. Individuel­l reisende Skiurlaube­r bekommen die Kosten für den Skipass bei Schließung der Lifte wegen schlechten Wetters nicht erstattet. Wurde der Skipass als Bestandtei­l einer Pauschalre­ise gebucht und können wegen des schlechten Wetters die Pisten nicht genutzt werden, kann der Reisende den Reisepreis mindern.

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Eingeschne­it – leider keine kostenlose Verlängeru­ng des Urlaubs. Foto: ADAC

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