Ostthüringer Zeitung (Schmölln)

Steuertric­k für Familien

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Familien können durch Vermögensü­bertragung auf ihre Kinder auch deren Steuerfrei­beträge für Kapitalert­räge nutzen. Allerdings sind entspreche­nde Einkünfte in der Regel nur dem Inhaber des Kapitalver­mögens zuzurechne­n. Das heißt: Kinder müssen also tatsächlic­h Eigentümer des Vermögens werden. „Nur dann erfolgt auch die steuerrech­tliche Zurechnung der Erträge auf die Kinder und die Freibeträg­e der Kinder können genutzt werden“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin. (dpa)

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