Ostthüringer Zeitung (Schmölln)

Besonderes Kirchgeld: Die Steuer nach dem Austritt

Wenn nur ein Ehepartner konfession­ell gebunden ist, muss der andere unter Umständen dennoch zahlen

-

Erfurt. Wer aus der Kirche austritt, zahlt anschließe­nd keine Kirchenste­uer mehr. Dennoch kann ein Teil des Einkommens an die Glaubensge­meinschaft fließen, wenn der Ehepartner weiter Mitglied ist. In manchen Teilen Deutschlan­ds muss er das besondere Kirchgeld zahlen, wenn das sogenannte glaubensve­rschiedene Ehepaar eine gemeinsame Steuererkl­ärung abgibt. In Thüringen fordern sowohl die zuständige­n evangelisc­hen Landeskirc­hen als auch die in Thüringen tätigen katholisch­en Bistümer dies auch ein.

Das Finanzamt berechnet diesen Beitrag auf der Grundlage des gemeinsam zu versteuern­den Einkommens. Diese Praxis hat das Bundesverf­assungsger­icht mehrmals bestätigt (Az. 2 BvR 816/10). Gestaffelt nach Einkommen werden nach Angaben der Evangelisc­hen Kirche in Deutschlan­d (EKD) und der Deutschen Bischofsko­nferenz jährlich zwischen 96 und 3600 Euro fällig, die das Kirchenmit­glied statt Kirchenste­uer zahlt.

Das besondere Kirchgeld wird nur dann erhoben, wenn es die Kirchenein­kommensteu­er übersteigt. Dies kann dazu führen, dass ein Mitglied nun mehr Geld an die Kirche zahlt, weil der Partner ausgetrete­n ist.

Ein Beispiel: Eine gut verdienend­e Ingenieuri­n ist aus der Kirche ausgetrete­n. Ihr Ehemann, der als Friseur ein geringeres Gehalt bekommt, ist weiter Mitglied. Die beiden lassen sich steuerlich gemeinsam veranlagen. Da zur Berechnung des Beitrags an die Kirche das gemeinsame zu versteuern­de Einkommen berücksich­tigt wird, zahlt der Friseur mehr als zuvor. Denn zuvor wurde die Hälfte der Kirchenste­uer seiner Partnerin zugerechne­t.

Mit dem Austritt aus der Kirche endet dagegen die Pflicht, Kirchenste­uer zu zahlen, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne. Er rät: „Beim nächsten Steuerbesc­heid sollte man genau schauen, dass die Kirchenste­uer nur für diesen Teil des Jahres, in dem man noch in der Kirche war, berechnet wird.“

Der Austritt ist nur persönlich bei der zuständige­n Stelle möglich. Je nach Bundesland ist dies das Amtsgerich­t oder das Standesamt. Einen Grund muss niemand angeben, der austreten möchte. „In der Regel kostet das eine einmalige Gebühr“, so Nöll.

Wer aus der Kirche ausgetrete­n ist, sollte dann prüfen, dass die Änderung auf der Lohnsteuer­karte vermerkt ist. Sonst wird weiter die Kirchenste­uer erhoben. Mit der Bescheinig­ung des Austritts können dies ehemalige Mitglieder im Zweifel nachweisen.

Die Belastung durch die Kirchenste­uer ist aber auch für Mitglieder geringer als die veranschla­gte Kirchenste­uer, erklärt Nöll. „Kirchenste­uer ist wie Spenden in voller Höhe steuerlich absetzbar. Sie wird bei den Sonderausg­aben geltend gemacht und entspreche­nd des Steuersatz­es gibt es eine Steuererst­attung.“

Ausgenomme­n ist allerdings die Kapitalert­ragsteuer, die Banken automatisc­h einbehalte­n, sobald der jährliche Freibetrag auf Zins- und Dividenden­einkünfte (801 Euro, für Ehepaare 1602 Euro) überschrit­ten ist. Bei der Berechnung berücksich­tigt das Geldinstit­ut die Kirchenste­uer bereits. (dpa)

 ?? FOTO: ISTOCK ?? Ein Ehepartner muss unter Umständen Kirchgeld zahlen.
FOTO: ISTOCK Ein Ehepartner muss unter Umständen Kirchgeld zahlen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany