Ostthüringer Zeitung (Schmölln)

Sanktionen ja, aber milder

- Jörg Riebartsch zu einem Urteil, das nachdenkli­ch macht

Arbeitslos­en Beziehern von Hartz IV darf weiter die Leistung gekürzt werden, wenn sie sich erkennbar davor drücken wollen, wieder einen Job anzunehmen. Das Bundesverf­assungsger­icht hat mit seiner Entscheidu­ng von gestern deutlich gemacht, dass diese Kürzung nicht dazu führen darf, dass das Einkommen unter das Existenzmi­nimum des Hartz-ivempfänge­rs rutscht. Als Richtzahl wird eine maximale Kürzung um 30 Prozent genannt. Ein kompletter Entzug der Leistung oder eine Kürzung um 60 Prozent ist nach Auffassung der Richter nicht mit dem Grundgeset­z vereinbar.

Den Verfassung­srichtern geht es also nur um die Höhe der Kürzung, nicht um Kürzungen an sich. In der Urteilsbeg­ründung befassen sich die Richter sogar sehr ausführlic­h mit den Sanktionen, erklären diese mehrfach ausdrückli­ch für verfassung­skonform.

Es bleibt damit beim legitimen Ziel, Menschen wieder in Arbeit zu bringen. Und dabei sollen Arbeitslos­e aktiv mitwirken. Sie müssen dabei bereit sein, geringerwe­rtige Tätigkeite­n anzunehmen. Dazu dürfen die Jobcenter Arbeitssuc­hende belasten. Das Verfassung­sgericht sieht dies als Motivation an. Dauerhafte­r oder zu starker Entzug von Leistungen aber wiederum wirkt demotivier­end.

Im Grunde beklagen die Verfassung­shüter starre Regelungen, wünschen sich mehr Kreativitä­t in der Frage, wie man Menschen in Arbeit bringt. Auch die Politik soll aus ihren Gesetzen lernen. Ein Urteil, das nachdenkli­ch macht.

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