Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)
Holen Sie sich 1000 Euro zurück
Auf welche Änderungen man bei der Steuererklärung achten muss – und was das meiste Geld bringt
Gera. Zugegeben, die alljährliche Steuererklärung ist lästig. Dabei kann sich der Stundenlohn fürs Sortieren der Belege und Ausfüllen der Bögen durchaus sehen lassen. „Wer keine Steuererklärung macht, verschenkt in der Regel Geld“, heißt es vom Steuerberaterverband. Dabei dürfte sich der Aufwand auch in diesem Jahr in Grenzen halten. Denn wie in den vergangenen Jahren auch macht der Finanzminister seinen Bürgern die Abrechnung nicht allzu schwer. Auf allzu große Änderungen müssen sie sich nicht einstellen.
1.
Grundfreibetrag: Die Regierung hat für das Jahr 2017 den Grundfreibetrag für Alleinstehende von 8652 auf 8820 Euro und für Verheiratete von 17 304 auf 17 640 Euro erhöht. Zudem greift ein höherer Steuersatz erst bei einem höheren Einkommen. So wird der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beispielsweise bei Alleinstehenden erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 54 058 Euro fällig (2016: 53 666 Euro). Für Verheiratete und eingetragene Partnerschaften verdoppelt sich der Betrag. Von diesen Änderungen haben Steuerzahler bereits im laufenden Jahr profitiert und sich über den einen oder anderen Euro mehr auf dem Konto gefreut. So musste ein Steuerzahler mit einem Einkommen von 30 000 Euro nach Berechnungen des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine im Vergleich zu 2016 rund 49 Euro weniger Einkommensteuer zahlen, bei einem Einkommen von 60 000 Euro belief sich die Ersparnis auf 81 Euro.
2.
Kindergeld: So großzügig sich der Staat beim Grundfreibetrag zeigt: Beim Kindergeld erweist er sich eher als knauserig. Eltern haben 2017 pro Monat und Kind gerade einmal zwei Euro mehr erhalten. Den Kinderfreibetrag für beide Elternteile hat der Fiskus von 4608 Euro auf 4716 Euro angehoben. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) liegt seit 2010 unverändert bei 2640 Euro. Insgesamt summieren sich die Freibeträge auf 7356 Euro. „Die Freibeträge werden Eltern jedoch nur dann gutgeschrieben, wenn der Steuervorteil höher ausfällt als das Kindergeld“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (Teil 4).
3.
Renten: Arbeitnehmer, die sich im Jahr 2017 zur Ruhe gesetzt haben, müssen 74 Prozent ihrer gesetzlichen Rente, Rürup-Rente sowie Auszahlungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen versteuern. 26 Prozent bleiben zeitlebens steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil steigt von Rentnerjahrgang zu Rentnerjahrgang. Wer im laufenden Jahr dem Arbeitsleben den Rücken kehrt, muss 76 Prozent steuerlich veranschlagen, Rentnerjahrgänge ab 2040 ganze 100 Prozent. Rentenerhöhungen wandern in den steuerpflichtigen Topf. Die regelmäßige Erhöhung des Grundfreibetrags gleicht die Rentenerhöhung häufig aus – allerdings nicht immer. Etwa dann, wenn sich die Ruheständler wie im Juli 2017 über eine höhere Rentenerhöhung freuen können. Zum 1. Juli stiegen die Renten im Westen um 1,9, im Osten um 3,59 Prozent. Laut Finanzministerium sind daher rund 120 000 Rentner in die Steuerpflicht gerutscht. Doch auch wenn Ruheständler bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben müssen, bedeutet das nicht automatisch, dass sie auch Steuern zahlen müssen. Denn Rentner und Pensionäre profitieren von bestimmten Freibeträgen. Zudem können sie das Finanzamt an etlichen Ausgaben – etwa für Pflege, Kuren oder Medikamente – beteiligen (Teil 5).
4.
Altersvorsorge: Der Staat greift jungen Bürgern beim Aufbau einer Altersvorsorge in Form von Zulagen und Steuerersparnissen unter die Arme. Wer im vergangenen Jahr Geld in eine gesetzliche Rentenversicherung, in eine Rürup-Rente, berufsständische Versorgungswerke oder landwirtschaftliche Alterskassen eingezahlt hat, kann bis zu 23 362 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 46 724 Euro (Verheiratete) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Davon akzeptieren die Finanzämter 84 Prozent, also maximal 19 624 Euro (Alleinstehende) bzw. 39 248 Euro (Verheiratete). Der absetzbare Betrag steigt in den kommenden Jahren. Ab 2025 können Steuerzahler den Staat an 100 Prozent der Einzahlungen beteiligen – bis zum dann gültigen steuerlichen Höchstbetrag (Teil 2).
5.
Unterhaltshöchstbetrag: Wer einer bedürftigen Person – etwa Kindern, für die Eltern kein Kindergeld mehr bekommen, oder dem ExPartner – finanziell unter die Arme greift, kann bis zu 8820 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Zudem können Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Partner oder den Sprössling verrechnet werden. Übersteigen Einkünfte und Bezüge der bedürftigen Person jedoch 624 Euro im Jahr, werden die 8820 Euro gekürzt (Teil 4).
6.
Elektroautos: Die Regierung hat die Kfz-Steuer-Befreiung für Elektroautos, die zwischen 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden oder werden, von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Zudem können Arbeitnehmer ihre privaten Hybrid- und Elektrofahrzeuge an einer Ladestation des Arbeitgebers steuerfrei aufladen.
7.
Umzug: Wer wegen des Jobs umzieht, kann das Finanzamt an den Ausgaben für doppelte Miete oder das Transportauto beteiligen. Zudem gewährt der Fiskus eine Umzugskostenpauschale, die zum 1. Februar 2017 auf 764 Euro (2016: 746 Euro) für Einzelpersonen und 1528 Euro (1493 Euro) für Paare erhöht wurde. Pro Kind gibt es 337 Euro (329 Euro). Aber auch wer nicht aus beruflichen Gründen die Bleibe wechselt, kann die Ausgaben etwa für eine Umzugsspedition als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen (Teil 7).
8.
Fehlerteufel: Findet sich ein Fehler in der Steuererklärung – etwa bei der Angabe von Rentenzahlungen oder Krankenversicherungsbeiträgen – kann der Steuerbescheid zugunsten des Steuerzahlers geändert werden.