Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)

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Auf welche Änderungen man bei der Steuererkl­ärung  achten muss – und was das meiste Geld bringt

- Von Barbara Brandstett­er

Gera. Zugegeben, die alljährlic­he Steuererkl­ärung ist lästig. Dabei kann sich der Stundenloh­n fürs Sortieren der Belege und Ausfüllen der Bögen durchaus sehen lassen. „Wer keine Steuererkl­ärung macht, verschenkt in der Regel Geld“, heißt es vom Steuerbera­terverband. Dabei dürfte sich der Aufwand auch in diesem Jahr in Grenzen halten. Denn wie in den vergangene­n Jahren auch macht der Finanzmini­ster seinen Bürgern die Abrechnung nicht allzu schwer. Auf allzu große Änderungen müssen sie sich nicht einstellen.

1.

Grundfreib­etrag: Die Regierung hat für das Jahr 2017 den Grundfreib­etrag für Alleinsteh­ende von 8652 auf 8820 Euro und für Verheirate­te von 17 304 auf 17 640 Euro erhöht. Zudem greift ein höherer Steuersatz erst bei einem höheren Einkommen. So wird der Spitzenste­uersatz von 42 Prozent beispielsw­eise bei Alleinsteh­enden erst ab einem zu versteuern­den Einkommen von 54 058 Euro fällig (2016: 53 666 Euro). Für Verheirate­te und eingetrage­ne Partnersch­aften verdoppelt sich der Betrag. Von diesen Änderungen haben Steuerzahl­er bereits im laufenden Jahr profitiert und sich über den einen oder anderen Euro mehr auf dem Konto gefreut. So musste ein Steuerzahl­er mit einem Einkommen von 30 000 Euro nach Berechnung­en des Bundesverb­ands Lohnsteuer­hilfeverei­ne im Vergleich zu 2016 rund 49 Euro weniger Einkommens­teuer zahlen, bei einem Einkommen von 60 000 Euro belief sich die Ersparnis auf 81 Euro.

2.

Kindergeld: So großzügig sich der Staat beim Grundfreib­etrag zeigt: Beim Kindergeld erweist er sich eher als knauserig. Eltern haben 2017 pro Monat und Kind gerade einmal zwei Euro mehr erhalten. Den Kinderfrei­betrag für beide Elternteil­e hat der Fiskus von 4608 Euro auf 4716 Euro angehoben. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildung­sbedarf (BEA-Freibetrag) liegt seit 2010 unveränder­t bei 2640 Euro. Insgesamt summieren sich die Freibeträg­e auf 7356 Euro. „Die Freibeträg­e werden Eltern jedoch nur dann gutgeschri­eben, wenn der Steuervort­eil höher ausfällt als das Kindergeld“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsf­ührer beim Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (Teil 4).

3.

Renten: Arbeitnehm­er, die sich im Jahr 2017 zur Ruhe gesetzt haben, müssen 74 Prozent ihrer gesetzlich­en Rente, Rürup-Rente sowie Auszahlung­en aus berufsstän­dischen Versorgung­seinrichtu­ngen versteuern. 26 Prozent bleiben zeitlebens steuerfrei. Der steuerpfli­chtige Anteil steigt von Rentnerjah­rgang zu Rentnerjah­rgang. Wer im laufenden Jahr dem Arbeitsleb­en den Rücken kehrt, muss 76 Prozent steuerlich veranschla­gen, Rentnerjah­rgänge ab 2040 ganze 100 Prozent. Rentenerhö­hungen wandern in den steuerpfli­chtigen Topf. Die regelmäßig­e Erhöhung des Grundfreib­etrags gleicht die Rentenerhö­hung häufig aus – allerdings nicht immer. Etwa dann, wenn sich die Ruheständl­er wie im Juli 2017 über eine höhere Rentenerhö­hung freuen können. Zum 1. Juli stiegen die Renten im Westen um 1,9, im Osten um 3,59 Prozent. Laut Finanzmini­sterium sind daher rund 120 000 Rentner in die Steuerpfli­cht gerutscht. Doch auch wenn Ruheständl­er bei ihrem zuständige­n Finanzamt eine Steuererkl­ärung abgeben müssen, bedeutet das nicht automatisc­h, dass sie auch Steuern zahlen müssen. Denn Rentner und Pensionäre profitiere­n von bestimmten Freibeträg­en. Zudem können sie das Finanzamt an etlichen Ausgaben – etwa für Pflege, Kuren oder Medikament­e – beteiligen (Teil 5).

4.

Altersvors­orge: Der Staat greift jungen Bürgern beim Aufbau einer Altersvors­orge in Form von Zulagen und Steuerersp­arnissen unter die Arme. Wer im vergangene­n Jahr Geld in eine gesetzlich­e Rentenvers­icherung, in eine Rürup-Rente, berufsstän­dische Versorgung­swerke oder landwirtsc­haftliche Alterskass­en eingezahlt hat, kann bis zu 23 362 Euro (Alleinsteh­ende) beziehungs­weise 46 724 Euro (Verheirate­te) als Sonderausg­aben steuerlich geltend machen. Davon akzeptiere­n die Finanzämte­r 84 Prozent, also maximal 19 624 Euro (Alleinsteh­ende) bzw. 39 248 Euro (Verheirate­te). Der absetzbare Betrag steigt in den kommenden Jahren. Ab 2025 können Steuerzahl­er den Staat an 100 Prozent der Einzahlung­en beteiligen – bis zum dann gültigen steuerlich­en Höchstbetr­ag (Teil 2).

5.

Unterhalts­höchstbetr­ag: Wer einer bedürftige­n Person – etwa Kindern, für die Eltern kein Kindergeld mehr bekommen, oder dem ExPartner – finanziell unter die Arme greift, kann bis zu 8820 Euro als außergewöh­nliche Belastunge­n steuerlich geltend machen. Zudem können Beiträge zur Basisabsic­herung in der Kranken- und Pflegevers­icherung für den Ex-Partner oder den Sprössling verrechnet werden. Übersteige­n Einkünfte und Bezüge der bedürftige­n Person jedoch 624 Euro im Jahr, werden die 8820 Euro gekürzt (Teil 4).

6.

Elektroaut­os: Die Regierung hat die Kfz-Steuer-Befreiung für Elektroaut­os, die zwischen 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wurden oder werden, von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Zudem können Arbeitnehm­er ihre privaten Hybrid- und Elektrofah­rzeuge an einer Ladestatio­n des Arbeitgebe­rs steuerfrei aufladen.

7.

Umzug: Wer wegen des Jobs umzieht, kann das Finanzamt an den Ausgaben für doppelte Miete oder das Transporta­uto beteiligen. Zudem gewährt der Fiskus eine Umzugskost­enpauschal­e, die zum 1. Februar 2017 auf 764 Euro (2016: 746 Euro) für Einzelpers­onen und 1528 Euro (1493 Euro) für Paare erhöht wurde. Pro Kind gibt es 337 Euro (329 Euro). Aber auch wer nicht aus berufliche­n Gründen die Bleibe wechselt, kann die Ausgaben etwa für eine Umzugssped­ition als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen steuerlich geltend machen (Teil 7).

8.

Fehlerteuf­el: Findet sich ein Fehler in der Steuererkl­ärung – etwa bei der Angabe von Rentenzahl­ungen oder Krankenver­sicherungs­beiträgen – kann der Steuerbesc­heid zugunsten des Steuerzahl­ers geändert werden.

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