Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)

Wer eine Steuererkl­ärung machen muss

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Arbeitnehm­er müssen eine Steuererkl­ärung abgeben, ...

■ wenn sie Elterngeld, Arbeitslos­engeld I, Krankengel­d oder Überbrücku­ngsgeld von mehr als 410 Euro erhalten haben. Diese Lohnersatz­leistungen sind zwar steuerfrei, unterliege­n aber dem Progressio­nsvorbehal­t (Teil 4); wenn sie sich einen Lohnsteuer­freibetrag haben eintragen lassen (Teil 7); wenn neben Gehalt oder Versorgung­sbezügen positive Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden, von denen keine Lohnsteuer einbehalte­n wurde;

■ wenn eine Ehe geschieden wurde und einer der Partner noch im selben Jahr wieder geheiratet hat, oder wenn ein Ehepartner gestorben ist und der andere noch im selben Jahr erneut geheiratet hat;

■ wenn der Ehepartner in einem EU-/EWR-Mitgliedst­aat lebt und sie ihren Wohnsitz in Deutschlan­d haben;

■ wenn sie über mehrere Jahre außerorden­tliche Einkünfte wie Abfindung, Jubiläumsz­uwendungen oder sonstige Vergütunge­n erhalten haben und der Arbeitgebe­r Lohnsteuer nach der Fünftelreg­elung einbehalte­n hat;

■ Nicht-Arbeitnehm­er müssen eine Steuererkl­ärung einreichen, wenn der Gesamtbetr­ag ihrer Einkünfte 2017 den Grundfreib­etrag von 8820 Euro (Alleinsteh­ende) beziehungs­weise 17 640 Euro (Verheirate­te) übersteigt. (bbr)

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