Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)

Das Dienstfahr­rad kommt in Mode

Seit  sind Rad und Auto steuerlich gleichgest­ellt. Wollen Arbeitgebe­r und -nehmer nicht in eine Steuerfall­e tappen, müssen sie einiges beachten

- Von Kai Wiedermann

Berlin. Konkrete Zahlen, wie viele Diensträde­r aktuell über Deutschlan­ds Straßen rollen, gibt es nicht. Laut Schätzunge­n des Bundesverb­andes mittelstän­dische Wirtschaft sind es aber schon mehr als 200 000, Tendenz schnell steigend. Nach Angaben des Anbieters Jobrad haben bereits über 7500 deutsche Unternehme­n das Dienstrad in ihre Bonusprogr­amme für Mitarbeite­r aufgenomme­n. Um nicht in eine Steuerfall­e zu tappen, müssen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er dabei einiges beachten. Ein Überblick.

Welche Regeln gelten?

Seit 2012 ist das Dienstrad mit dem Dienstwage­n steuerlich gleichgest­ellt. Für die Nutzung des Rades nach Feierabend und in der Freizeit müssen Arbeitnehm­er ein Prozent des Listenprei­ses als geldwerten Vorteil versteuern und dafür auch Sozialvers­icherungsb­eiträge zahlen. Der Listenprei­s wird dafür auf volle 100 Euro abgerundet. (Beispiel: Listenprei­s 2499 Euro, nach Rundung 2400 Euro, zu versteuern­de Summe: 24 Euro). Als Werbungsko­sten sind wie beim Auto 30 Cent für jeden Entfernung­skilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsstä­tte von der Steuer absetzbar.

Anders als beim Pkw muss beim Dienstfahr­rad der Anfahrtswe­g zum Job nicht als geldwerter Vorteil mit 0,03 Prozent des Kaufpreise­s je Kilometer versteuert werden. Einzige Ausnahme sind sogenannte Pedelecs – Räder also, die mit Unterstütz­ung eines Elektromot­ors bis zu 45 Kilometer pro Stunde schnell fahren können. Sie gelten steuerlich gesehen nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrz­eug.

Wie kann das Dienstradm­odell umsetzt werden?

Hier gibt es zwei Möglichkei­ten: Der Arbeitgebe­r kann das Dienstrad kaufen, dem Arbeitnehm­er überlassen und den Kaufpreis des Rades als Betriebsau­sgabe abschreibe­n. „Am häufigsten aber werden Diensträde­r über den Arbeitgebe­r geleast und die monatliche­n Kosten ganz oder teilweise vom Bruttolohn der Beschäftig­ten abgezogen“, teilt der Auto Club Europa mit.

Auf dieses Modell haben sich mittlerwei­le diverse Leasing-Anbieter spezialisi­ert, die wiederum mit ausgewählt­en Händlern kooperiere­n. Aber: „Der Arbeitgebe­r sollte sich beim Dienstradm­odell für einen steuerlich wirksamen Vertrag zumindest anteilig an den Kosten finanziell beteiligen“, sagt Udo Reuß, Steuerexpe­rte des gemeinnütz­igen Verbrauche­rportals Finanztip. Das kann über einen monatliche­n

 ??  ?? Alternativ kann man auch einen neuen Leasingver­trag abschließe­n. Immer mehr Pendler nutzen das Rad für den Weg zur Arbeit. Foto: dpa Picture-Alliance / Christin Klose
Alternativ kann man auch einen neuen Leasingver­trag abschließe­n. Immer mehr Pendler nutzen das Rad für den Weg zur Arbeit. Foto: dpa Picture-Alliance / Christin Klose

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