Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)

Kein Insolvenzr­isiko bei Flügen von Pauschalre­isenden

Für Buchungen bei Fluggesell­schaften fehlt ein Gesetz zur Absicherun­g. Ansonsten sind Veranstalt­er in der Pflicht, für Ersatz zu sorgen

- Von Michael Helbing

Erfurt. Die Fluggesell­schaft Germania steckt in finanziell­en Schwierigk­eiten. Trotzdem finden alle Flüge statt, teilte die Airline mit. Gleichwohl verunsiche­rn allein Nachrichte­n von der aktuellen Lage die Kunden.

Sie führen zur Frage, was gilt, wenn Fluglinien insolvent sind. Die Antwort: Kommt drauf an.

Recht gelassen können Urlauber einem solchen Szenario entgegense­hen, die Pauschalre­isen gebucht haben. Nur um solche geht es etwa bei Germania-Flügen ab Erfurt-Weimar. Hier sind die Anbieter in der Pflicht, betont die Verbrauche­rzentrale Thüringen auf Nachfrage. Sie haben für Ersatz zu sorgen, bei anderen Fluggesell­schaften.

Grundlage dafür ist ein Versicheru­ngsschein für den Kunden. Bevor man diesen nicht in Händenhält,mussmankei­nenCent an den Reiseveran­stalter zahlen.

Der wiederum ist nämlich gesetzlich verpflicht­et, sich bei einer Bank oder Versicheru­ng gegen Insolvenz und Zahlungsun­fähigkeit abzusicher­n.

Ganz anders verhält es sich, wenn man keine Reise, sondern nur Flüge bucht. Eine adäquate Absicherun­g zu Reisen fordern Verbrauche­rzentralen immer wieder. Es gibt sie aber nicht. Die Folge: „Ich als Kunde trage das Insolvenzr­isiko meines Vertragspa­rtners“, heißt es in Thüringens Verbrauche­rzentrale.

Man wird also, wie in einem jeden anderen Insolvenzv­erfahren auch, zum Gläubiger. Sein Geld kann man über eine Anmeldung bei der Insolvenzt­abelle zurückford­ern – mit ungewissem Ausgang. Es sei denn, ein Unternehme­n wird über das Insolvenzv­erfahren gerettet. Dann hat es für die Leistungsa­nsprüche des Kunden einzustehe­n.

Unterdesse­n muss man andernorts notfalls einen neuen Flug buchen, auf eigene Kosten.

Sich aufs Fluggastre­cht zu berufen, bringt ansonsten wenig, wenn die Gesellscha­ft pleite ist. Es regelt nur Ansprüche bei Verspätung­en und Flugausfal­l.

Wer auf die Idee kommt, gebuchte Flüge zu stornieren, weil er die Insolvenz befürchtet, hat schlechte Karten. Auch nach Anmeldung des Insolvenzv­erfahrens gibt’s kein gesonderte­s Stornorech­t. Verbrauche­rschützer wiesen darauf zuletzt hin, als 2017 Air Berlin pleite ging. Nur Steuern und Gebühren würden bei Stornierun­gen auf jeden Fall erstattet. Bei Kosten für das Ticket selbst ist das eine Frage des Tarifs – und auch Glückssach­e.

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FOTO: IMAGO STOCK Eine Maschine der Airline Germania ist im April  auf dem Flughafen Zürich unterwegs.

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