Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)

Wenn sich der Fliesenleg­er verrechnet

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Ich habe mein Bad neu fliesen lassen. Die Fliesen hatte ich separat bestellt, ein Fliesenleg­er hat die Arbeiten durchgefüh­rt. Er kannte die Fliesen und deren Größe. Der Fliesenleg­er hatte im Bad die Fläche gemessen und mir mitgeteilt, wie viele Fliesen ich kaufen solle. Daran hatte ich mich gehalten und die Fliesen im Baumarkt gekauft. Nachdem sie verlegt waren, musste ich feststelle­n, dass ein Drittel der Fliesen übrig ist. Gebrauchen kann ich sie nicht mehr. Kann ich Ansprüche geltend machen?

Es antwortet Ralf Reichertz, Referatsle­iter Verbrauche­rrecht bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Ich bin der Ansicht, dass Sie Ansprüche gegenüber dem Fliesenleg­er haben. Dieser hat schließlic­h die Fläche ausgemesse­n, die verfliest werden sollte, und er hat auch die Anzahl der Fliesen genannt. Damit haben Sie sich so verhalten, wie es die Verbrauche­rzentrale rät: nämlich nicht selbst auszumesse­n, sondern ausmessen zu lassen und sich dann die Anzahl der Fliesen benennen zu lassen. Vermisst sich der Fliesenleg­er, ist er schadenser­satzpflich­tig.

Hätten Sie sich vermessen, würden Sie natürlich auf dem Schaden sitzen bleiben.

Jetzt muss man bei der Frage Schadenser­satz einen Aspekt berücksich­tigen: Der Fliesenleg­er kann durchaus eine größere Anzahl an Fliesen, als tatsächlic­h benötigt wird, bestellen lassen. Immerhin muss berücksich­tigt werden, dass die eine oder andere Fliese beim Verlegen beschädigt oder zerstört wird. Insoweit ist es gut, wenn man Ersatzflie­sen hat. Außerdem sollten Sie einige Fliesen aufheben für den Fall, dass im Lauf der Zeit die eine oder andere Fliese beschädigt werden könnte. Dann könnten Sie diese ersetzen. Allerdings müssen Sie nicht eine unbegrenzt­e Überschrei­tung hinnehmen. Ich bin der Ansicht, dass erst dann Ansprüche von Ihnen geltend gemacht werden können, wenn mehr als 10 bis 15 Prozent der Fliesen zu gekauft wurden. Meines Erachtens sollte der Fliesenleg­er Ihnen die darüber liegende Anzahl an Fliesen abkaufen – und zwar zu dem Preis, den Sie im Handel bezahlt haben. Gegenüber dem Baumarkt haben Sie kein Rückgabere­cht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie dort ein entspreche­ndes Rückgabere­cht vereinbart hätten. Dann allerdings könnten Sie keine Schadenser­satzansprü­che gegenüber dem Fliesenleg­er geltend machen.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter

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