Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)
Wenn sich der Fliesenleger verrechnet
Ich habe mein Bad neu fliesen lassen. Die Fliesen hatte ich separat bestellt, ein Fliesenleger hat die Arbeiten durchgeführt. Er kannte die Fliesen und deren Größe. Der Fliesenleger hatte im Bad die Fläche gemessen und mir mitgeteilt, wie viele Fliesen ich kaufen solle. Daran hatte ich mich gehalten und die Fliesen im Baumarkt gekauft. Nachdem sie verlegt waren, musste ich feststellen, dass ein Drittel der Fliesen übrig ist. Gebrauchen kann ich sie nicht mehr. Kann ich Ansprüche geltend machen?
Es antwortet Ralf Reichertz, Referatsleiter Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
Ich bin der Ansicht, dass Sie Ansprüche gegenüber dem Fliesenleger haben. Dieser hat schließlich die Fläche ausgemessen, die verfliest werden sollte, und er hat auch die Anzahl der Fliesen genannt. Damit haben Sie sich so verhalten, wie es die Verbraucherzentrale rät: nämlich nicht selbst auszumessen, sondern ausmessen zu lassen und sich dann die Anzahl der Fliesen benennen zu lassen. Vermisst sich der Fliesenleger, ist er schadensersatzpflichtig.
Hätten Sie sich vermessen, würden Sie natürlich auf dem Schaden sitzen bleiben.
Jetzt muss man bei der Frage Schadensersatz einen Aspekt berücksichtigen: Der Fliesenleger kann durchaus eine größere Anzahl an Fliesen, als tatsächlich benötigt wird, bestellen lassen. Immerhin muss berücksichtigt werden, dass die eine oder andere Fliese beim Verlegen beschädigt oder zerstört wird. Insoweit ist es gut, wenn man Ersatzfliesen hat. Außerdem sollten Sie einige Fliesen aufheben für den Fall, dass im Lauf der Zeit die eine oder andere Fliese beschädigt werden könnte. Dann könnten Sie diese ersetzen. Allerdings müssen Sie nicht eine unbegrenzte Überschreitung hinnehmen. Ich bin der Ansicht, dass erst dann Ansprüche von Ihnen geltend gemacht werden können, wenn mehr als 10 bis 15 Prozent der Fliesen zu gekauft wurden. Meines Erachtens sollte der Fliesenleger Ihnen die darüber liegende Anzahl an Fliesen abkaufen – und zwar zu dem Preis, den Sie im Handel bezahlt haben. Gegenüber dem Baumarkt haben Sie kein Rückgaberecht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie dort ein entsprechendes Rückgaberecht vereinbart hätten. Dann allerdings könnten Sie keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fliesenleger geltend machen.
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