Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)
Intolerante Haltung
Zum Leserbrief „Dreiste Unterstellung“(OTZ 30. 12. 2021).
Von einer dreisten Unterstellung schreibt die Leserbriefschreiberin bezüglich der Diskussion um Paragraf 219a Strafgesetzbuch. Sie hält die Tötung eines Kindes nur für eine Frage ihres Selbstbestimmungsrechts. Männer, die in dieser Lage entweder den Tod ihres Kindes zu akzeptieren oder über jahrzehntelange Unterhaltszahlungen zu finanzieren haben, hält sie für unmündig, die dazu nicht einmal eine Meinung haben dürften. Paragraf 219a Strafgesetzbuch beginnt mit den Worten: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts … seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise…“. Wichtig ist „wegen seines Vermögensvorteils“.
Unter Strafe gestellt wird nicht sachliche Information, sondern Überredung und Werbung. Ein sachliches Argument gegen § 219a STGB führt sie nicht auf. Dafür schwingt sie die Nazi-keule, wo es kein Nazi-unrecht gibt.
Sachliche Informationen zu dem Thema gibt es im Netz zur Genüge. Das Selbstbestimmungsrecht steht nur nach einer Vergewaltigung in einem Konflikt mit dem Lebensrecht des dabei gezeugten Kindes. Ansonsten haben die Frau ebenso wie der Mann ihr Selbstbestimmungsrecht mit dem einvernehmlichen Sex ausgeübt. Wäre es nicht so, könnte man dem Mann und Vater nicht so weitgehende Pflichten auferlegen. Das Selbstbestimmungsrecht taugt daher nicht zur Rechtfertigung, ein Kind zu töten. Dass die Leserbriefschreiberin anderen das Recht abspricht, eine andere Meinung zu haben, unterstreicht ihre intolerante und wenig durch Argumente abgestützte Haltung. Dr. Harald Mertes, Jena