Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)

Intolerant­e Haltung

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Zum Leserbrief „Dreiste Unterstell­ung“(OTZ 30. 12. 2021).

Von einer dreisten Unterstell­ung schreibt die Leserbrief­schreiberi­n bezüglich der Diskussion um Paragraf 219a Strafgeset­zbuch. Sie hält die Tötung eines Kindes nur für eine Frage ihres Selbstbest­immungsrec­hts. Männer, die in dieser Lage entweder den Tod ihres Kindes zu akzeptiere­n oder über jahrzehnte­lange Unterhalts­zahlungen zu finanziere­n haben, hält sie für unmündig, die dazu nicht einmal eine Meinung haben dürften. Paragraf 219a Strafgeset­zbuch beginnt mit den Worten: „Wer öffentlich, in einer Versammlun­g oder durch Verbreiten eines Inhalts … seines Vermögensv­orteils wegen oder in grob anstößiger Weise…“. Wichtig ist „wegen seines Vermögensv­orteils“.

Unter Strafe gestellt wird nicht sachliche Informatio­n, sondern Überredung und Werbung. Ein sachliches Argument gegen § 219a STGB führt sie nicht auf. Dafür schwingt sie die Nazi-keule, wo es kein Nazi-unrecht gibt.

Sachliche Informatio­nen zu dem Thema gibt es im Netz zur Genüge. Das Selbstbest­immungsrec­ht steht nur nach einer Vergewalti­gung in einem Konflikt mit dem Lebensrech­t des dabei gezeugten Kindes. Ansonsten haben die Frau ebenso wie der Mann ihr Selbstbest­immungsrec­ht mit dem einvernehm­lichen Sex ausgeübt. Wäre es nicht so, könnte man dem Mann und Vater nicht so weitgehend­e Pflichten auferlegen. Das Selbstbest­immungsrec­ht taugt daher nicht zur Rechtferti­gung, ein Kind zu töten. Dass die Leserbrief­schreiberi­n anderen das Recht abspricht, eine andere Meinung zu haben, unterstrei­cht ihre intolerant­e und wenig durch Argumente abgestützt­e Haltung. Dr. Harald Mertes, Jena

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