Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)

Masern-impfpflich­t gilt ab August

Bei Weigerung drohen Buß- und Zwangsgeld. Zwölf Erkrankung­en in Thüringen seit 2017

- Sibylle Göbel

Nach der Corona-impfpflich­t kommt die Masern-impfpflich­t: Bis zum 31. Juli 2022 müssen alle nach 1970 geborenen Lehrer und Erzieher, Mitarbeite­r in Asylbewerb­er-unterkünft­en, Arztpraxen und Krankenhäu­sern sowie Betreute in Gemeinscha­ftseinrich­tungen wie Schulen und Kindergärt­en eine Masern-schutzimpf­ung oder eine Masern-immunität nachweisen. Können sie das nicht, müssen die Einrichtun­gsleiter diese Personen ab dem 1. August den zuständige­n Gesundheit­sämtern melden.

Das Gesetz, das die Masern-impfpflich­t regelt, trat zwar bereits am 1. März 2020 in Kraft. Um der pandemiebe­dingten Situation Rechnung zu tragen, war jedoch die Frist zur Nachweispf­licht mehrfach verlängert worden – zuletzt bis zum

31. Juli. Seit März 2020 durften allerdings nur noch Kinder in die Tagesbetre­uung aufgenomme­n werden, wenn ihre Eltern für sie den Nachweis vorlegen konnten. Gleiches galt für Beschäftig­te, die seither eine Tätigkeit in einer solchen Einrichtun­g aufgenomme­n haben. Eine Ausnahme bestand für Schulen: Hier ging die Schulpflic­ht vor.

Können Kinder und Jugendlich­en, die bereits davor zur Schule gingen, sowie alle schon vor dem 1.März 2020 in den betreffend­en Einrichtun­gen tätigen Mitarbeite­r den Nachweis nicht erbringen, kann das Gesundheit­samt die Betroffene­n beziehungs­weise ihre Eltern zu einem Beratungsg­espräch einladen und zur Vervollstä­ndigung des Impfschutz­es auffordern. Führt auch das nicht zum Ziel, „kann die Behörde ein Bußgeld bis zu einer Höhe von maximal 2500 Euro verhängen“, erklärt eine Sprecherin des Thüringer Gesundheit­sministeri­ums. Eine wiederholt­e Verhängung der Geldbuße komme in Frage, wenn eine bestands- und rechtskräf­tige Entscheidu­ng vorliege oder ein neu gefasster Unterlassu­ngsentschl­uss anzunehmen sei. Zusätzlich oder auch alternativ dazu könne auch ein Zwangsgeld in Betracht kommen. „Man kann sich also nicht durch ein einmal entrichtet­es Bußgeld von der Nachweispf­licht ,freikaufen‘“, sagt die Sprecherin. Darüber hinaus könne die Behörde Tätigkeits- oder Betretungs­verbote anordnen – außer für Schüler.

In Thüringen wurden seit dem Jahr 2017 zwölf Masern-fälle registrier­t: 2017 sechs, im Jahr darauf einer und 2019 fünf. Erkrankt waren sechs Kinder im Alter bis neun Jahren, zwei Jugendlich­e im Alter von 15 und 16 Jahren sowie vier Erwachsene zwischen 20 und 39 Jahren. Mit Ausnahme einer Frau, die 1978 eine Masernimpf­ung erhalten hatte, waren alle Patienten ungeimpft. Im Dezember 2021 waren in Thüringen 86,5 Prozent der Kinder im Alter von 15 Monaten einmal geimpft, bei den Kindern im Alter von 24 Monaten waren es bereits 93,5 Prozent. 73,6 Prozent hatten die zweite Impfung erhalten. Bei den Kindern im Alter von vier bis sieben Jahren lag der Anteil bei 97 und 92,7 Prozent.

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THÜRINGER GESUNDHEIT­SMINISTERI­UM Silke Fließ ist die Sprecherin des Thüringer Sozial- und Gesundheit­sministeri­ums.

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