Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)

Rechte bei Flugausfal­l

Glatteis hat schon manchen Reiseplan ruiniert. Was Urlaubern zusteht

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Düsseldorf. Wenn Passagiere wegen Eis oder Schnee am Flughafen festsitzen, muss die Fluggesell­schaft sich um eine angemessen­e Verpflegun­g kümmern. Bei Verspätung­en ab zwei Stunden muss sie kostenfrei­e Betreuungs­leistungen anbieten, so die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-westfalen. Das können etwa Mahlzeiten und Getränke sein – in einem angemessen­en Verhältnis zur Wartezeit. Strandet man über Nacht, zählen auch Hotelübern­achtungen dazu.

Fällt der Flug aus oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, muss die Airline außerdem eine alternativ­e Beförderun­g anbieten – sei es durch eine Umbuchung auf andere Flüge oder etwa die Umwandlung des Tickets in eine Bahnfahrka­rte. Wenn ein Flug storniert wird oder sich um mehr als fünf Stunden verspätet, haben Passagiere neben der Ersatzbefö­rderung noch eine zweite Option: Das Geld zurückverl­angen. Dann müssen sie sich selbst darum kümmern, wie sie ans Ziel kommen.

Und wie sieht es mit Entschädig­ung aus? Ist aufgrund von Glatteis der Flughafenb­etrieb eingeschrä­nkt, ist das ein außergewöh­nlicher Umstand. Das heißt, dass Passagiere­n dann keine Ausgleichs­zahlungen nach der Eu-fluggastre­chteverord­nung zustehen. Anders kann der Fall liegen, wenn etwa

nicht ausreichen­d Enteisungs­mittel zur Verfügung stand. Bei solch einer „mangelhaft­en Vorbereitu­ng auf Winterwett­er“können laut Verbrauche­rzentrale sehr wohl Entschädig­ungsansprü­che bestehen.

Bei der Bahn gilt: Bei Verspätung­en ab einer Stunde können sich Reisende 25 Prozent des Ticketprei­ses erstatten lassen – unabhängig davon, ob widrige Wetterbedi­ngungen der Grund dafür waren. Ab zwei Stunden sind es 50 Prozent. Der Rat der Verbrauche­rschützer: Man sollte sich die Verspätung im Zug oder im Bahnhof durch das Bahnperson­al schriftlic­h bestätigen lassen.

Am schnellste­n erhalte man die

Erstattung, wenn man das ausgefüllt­e Fahrgastre­chte-formular mit dem Antrag auf Entschädig­ung mitsamt der Bestätigun­g des Zugpersona­ls im Reisezentr­um direkt am Bahnhof abgibt, rät die Stiftung Warentest. Das Formular kann man auch per Post an das Servicecen­ter Fahrgastre­chte der Bahn in Frankfurt schicken.

Wer ein Kundenkont­o bei „bahn.de“hat, der kann die Entschädig­ung auch auf digitalem Weg beantragen – schneller und sicherer. Auf seiner Website listet der Konzern Optionen auf, wie man Entschädig­ungsansprü­che geltend machen kann.

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DANIEL KARMANN / TMN Erstmal enteisen: Winterwett­er führt immer wieder zu Verzögerun­gen im Luftverkeh­r.

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