Ostthüringer Zeitung (Zeulenroda-Triebes)
Bundeswehr hält an Impfpflicht fest
Bundesverteidigungsministerium: Soldaten müssen Corona-impfungen weiterhin dulden
Bei der wehrmedizinischen Bewertung fließen fortlaufend die jeweils vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse ein. Bundesverteidigungsministerium
Nach dem Auslaufen der Corona-impfpflicht im Gesundheitsbereich gibt es nur noch eine Berufsgruppe in Deutschland, die sich gegen das Sars-cov-2-virus impfen lassen muss: die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Und dabei soll es bleiben. „Derzeit ist die Aufhebung der Duldungspflicht für die Covid-19-impfung in der Bundeswehr nicht angezeigt“, teilte das Bundesverteidigungsministerium auf Anfrage mit.
Der angegebene Grund: „Durch die besonderen Bedingungen des militärischen Dienstes, des engen Zusammenlebens in den Einsätzen und auch in Gemeinschaftsunterkünften in Deutschland sind Soldatinnen und Soldaten per se einem relativ höheren Infektionsrisiko ausgesetzt.“Die Impfung diene daher dazu, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu gewährleisten. Nach Information dieser Zeitung werden derzeit obligatorische Auffrischungsimpfungen durchgeführt. Ausnahmen soll es nur bei Nachweis eines ärztlichen Attests oder einer kürzlich überwundenen Corona-infektion geben.
Das Ministerium erteilte keine Auskunft über die Anzahl und Form von Sanktionsmaßnahmen gegen Soldaten, die sich der Corona-impfung verweigerten: Es handele sich in allen Fällen noch um laufende Verfahren, zu denen grundsätzlich
keine Angaben gemacht würden.
Auch zur Impfquote wollte sich das Ministerium nicht äußern. Es bestehe laut dem Bundesdatenschutzbeauftragten keine Rechtsgrundlage mehr, um personenbezogene Daten derart zu verarbeiten, hieß es. Die letzte öffentliche Angabe findet sich in einer Auskunft der Bundesregierung an den Bundestag. Danach verfügten mit Stichtag 6. Januar 2022 etwa „94 Prozent aller Soldatinnen und Soldaten über
einen vollständigen Impfschutz“.
Die Impfpflicht wird bei der Bundeswehr Duldungspflicht genannt. Laut Paragraf 17a des Soldatengesetzes muss der Soldat ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.
Die Duldungspflicht gilt auch für etliche andere Schutzimpfungen.
Zum Basisschutz gehören neben der Corona-impfung die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Kinderlähmung, Keuchhusten, Mumps, Masern, Influenza, Röteln sowie Hepatitis A und B.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Juli 2022 die Corona-impfpflicht für rechtmäßig erklärt. Die Lageeinschätzung des Verteidigungsministeriums sei bei der Einführung der Duldungspflicht im November 2021 richtig gewesen, urteilte der 1. Wehrdienstsenat.
Allerdings verpflichtete das Gericht das Bundesverteidigungsministerium, die Gefährdungslage vor jeder Auffrischung neu zu beurteilen. Das Ministerium versicherte dazu auf Nachfrage, dass „im Rahmen einer jeden Anordnung einer Maßnahme deren Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit geprüft“werde.