Streaming-Abmahnwelle droht
Der Europäische Gerichtshof verunsichert Sport-, Musik- und Filmliebhaber. Eine neue Abmahnwelle droht.
Auch Zuschauer verhalten sich illegal
F ilme ansehen oder Musik hören per Stream ist eine Urheberrechtsverletzung, sofern Sie erkennen können, dass es ein rechtswidriges Angebot ist. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (RS: C-527/15). Bisher war nur klar, dass sich Streaming-Anbieter urheberrechtswidrig verhalten, wenn sie ungefragt nicht frei verfügbare Filme oder Musik anbieten. Der Abruf dieser Streams war bisher urheberrechtlich eine Grauzone.
Illegal kopierte Filme als Stream per Add-on ansehen
Vor dem EuGH stritten zwei niederländische Parteien: Eine Stiftung, die Urheber vertritt, wollte den Verkauf der Multimediabox lmspeler stoppen. Auf der Hardware befand sich ein Add-on, welches es Nutzern sehr leicht und kostenfrei ermöglichte, Bild- und Tonmaterial anzusehen, das ohne Erlaubnis der Urheber im Internet zugänglich sei. Die Anbieter waren in der Software direkt verlinkt. Die Multimediabox wurde mit diesem Add-on beworben. Der EuGH ist der Meinung, dass der Sach- verhalt nicht die Ausnahme in Art. 5 Abs. 1 und 5 der EU-RL 2001/29 (in Deutschland: § 44a Urheberrechtsgesetz) erfülle. Danach sind üchtige und vorübergehende Kopien zulässig, die einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Denn der Nutzer müsse prüfen, ob der alleinige Zweck des Ansehens des Streams darin bestehe, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen. Dies lehnte der EuGH im konkreten Fall ab. Sofern Dritte auf ihren Websites urheberrechtlich geschützte Werke als Stream ohne Erlaubnis anböten, beeinträchtige dies die normale Verwertung der Werke. Indem Nutzer diese abspielen und vorübergehend vervielfältigten, könne dies die berechtigten Interessen der Rechteinhaber ungebührlich verletzen und dazu führen, dass sich die rechtmäßigen Transaktionen bezüglich dieses Werkes verringern. Der Hauptanreiz für die potenziellen Erwerber einer solchen Mediabox liege ja genau darin, dass darauf Software vorinstalliert sei, die ihnen Websites zugänglich mache, auf denen urheberrechtlich geschützte Filme ohne Erlaubnis der Rechteinhaber abrufbar seien, meint der EuGH. Der Nutzer verschaffe sich damit freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen, nicht zugelassenen und geschützten Filmangebot. In solchen Fällen könne der Nutzer sich nicht auf die gesetzliche Ausnahme berufen. Das Ansehen des Streams sei illegal. Die Nutzer hätten aufgrund der Werbung für den Medienspieler davon ausgehen müssen, dass die Streams rechtswidrig sind. Dies war im entschiedenen Fall unstrittig und maßgeblich für die Entscheidung des EuGH. In vielen anderen Fällen ist dies jedoch nicht so eindeutig. Ob das Ansehen eines Streams urheberrechtlich erlaubt ist, müssen Sie jedes Mal prüfen. Es hat sich also nicht viel verändert. Auch bisher verbot § 53 Urheberrechtsgesetz, Filme privat zu kopieren, wenn Sie erkennen konnten, dass der Film offensichtlich rechtswidrig im Internet angeboten wird. Ähnliche Kriterien gelten nun für das Ansehen von Streams. Inwiefern kann man Nutzer ermitteln, um Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen? Riskant leben Nutzer, die ihre persönlichen Daten auf Plattformen mit erkennbar illegalen Angeboten eingeben. Sofern aber die Anbieter der Plattformen für einen Auskunftsanspruch nicht aus ndig zu machen sind, helfen dort erfasste IP-Adressen der Nutzer allein nicht weiter.
Fazit
Es ist nicht in jedem Fall verboten, sich einen Stream anzusehen. Es kommt auf den Inhalt an und darauf, ob der Stream illegal angeboten wird und ob Sie dies erkennen konnten. Wer Fußballspiele im Live-Stream ansieht, die nicht of ziell frei verfügbar sind, riskiert eine Abmahnung, ebenso bei Filmen und Musik. Es gibt also weiterhin keine Rechtssicherheit: Kaum ein Nutzer kann auf StreamingPortalen zweifelsfrei beurteilen, ob diese legal sind. Es verbleibt eine Grauzone und damit Abmahngefahr, sofern Sie nicht Spotify, Net ix, andere Dienste oder FernsehMediatheken nutzen. tr