Informationspflichten nach DSGVO
Nach Artikel 13 oder 14 DSGVO müssen Sie präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich, in klarer, einfacher Sprache über Folgendes informieren: Zweck der Fotos, Ort der Veröffentlichung Rechtsgrundlage, ggfs. berechtigtes Interesse erläutern Datenschutz-Kontakt Speicherdauer Rechte der Betroffenen
Dann entfällt die Informationspflicht
Der Abgebildete kennt die Informationen, Art. 13 Abs. 4; Art. 14 Abs. 5 lit. a) DSGVO Es ist nicht erforderlich, alle Personen zu identifizieren, Art. 11 DSGVO, etwa bei Großveranstaltungen. Die Information jeder Person ist unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand, Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO.