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Informatio­nspflichte­n nach DSGVO

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Nach Artikel 13 oder 14 DSGVO müssen Sie präzise, transparen­t, verständli­ch, leicht zugänglich, in klarer, einfacher Sprache über Folgendes informiere­n: Zweck der Fotos, Ort der Veröffentl­ichung Rechtsgrun­dlage, ggfs. berechtigt­es Interesse erläutern Datenschut­z-Kontakt Speicherda­uer Rechte der Betroffene­n

Dann entfällt die Informatio­nspflicht

Der Abgebildet­e kennt die Informatio­nen, Art. 13 Abs. 4; Art. 14 Abs. 5 lit. a) DSGVO Es ist nicht erforderli­ch, alle Personen zu identifizi­eren, Art. 11 DSGVO, etwa bei Großverans­taltungen. Die Informatio­n jeder Person ist unmöglich oder erfordert einen unverhältn­ismäßigen Aufwand, Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO.

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Unsere Autorin ist Rechtsanwä­ltin in Berlin.

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