Hackerparagraph verunsichert
§ 202c stellt den Besitz und die Verbreitung von Werkzeugen unter Strafe, deren Zweck es ist, Daten und Passwörter auszuspähen. Bei den hier vorgestellten Werkzeugen bestimmt – wie bei einem Messer – letztlich der Anwender den Zweck. Absolut unkritisch ist demnach die Untersuchung der eigenen EDV auf Sicherheitslücken und ähnliches, denn davon sind ja keine fremden Daten betroffen. Wer im Auftrag von Freunden deren Netze oder Computer prüft, sollte die verwendeten Tools und die durchgeführten Schritte dokumentieren.