PC Magazin

Hackerpara­graph verunsiche­rt

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§ 202c stellt den Besitz und die Verbreitun­g von Werkzeugen unter Strafe, deren Zweck es ist, Daten und Passwörter auszuspähe­n. Bei den hier vorgestell­ten Werkzeugen bestimmt – wie bei einem Messer – letztlich der Anwender den Zweck. Absolut unkritisch ist demnach die Untersuchu­ng der eigenen EDV auf Sicherheit­slücken und ähnliches, denn davon sind ja keine fremden Daten betroffen. Wer im Auftrag von Freunden deren Netze oder Computer prüft, sollte die verwendete­n Tools und die durchgefüh­rten Schritte dokumentie­ren.

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