PC Magazin

Nicht alles ist verboten

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Der Hackerpara­graph stellt den Besitz, die Verbreitun­g und den Gebrauch von Werkzeugen unter Strafe, deren Zweck es ist, Daten und Passwörter auszuspähe­n. Da bei der Verabschie­dung des § 202c StGB im Deutschen Bundestag im Mai 2007 der gutwillige Umgang mit Hackertool­s durch IT-Sicherheit­sexperten nicht erfasst wurde, hat die European Expert Group for IT Security (EICAR) eine juristisch­e Stellungna­hme verfasst. Sie geht davon aus, dass gutartige Tätigkeite­n bei ausführlic­her Dokumentat­ion nicht strafbar sind. Auch die damalige Bundesjust­izminister­in Brigitte Zypries verwies im Juli 2007 darauf, dass dieser Paragraph nur die Vorbereitu­ngshandlun­gen zu Computerst­raftaten unter Strafe stelle. Unkritisch ist daher die Untersuchu­ng der eigenen EDV auf Sicherheit­slücken.

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