PC-WELT

Transparen­z für Vergleichs­portale

Online- Preisvergl­eiche müssen künftig darüber informiere­n, wenn sie in ihrem Ranking nicht alle Anbieter angeben.

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ENTGEGEN VERBREITET­ER ANSICHT findet man über einen OnlinePrei­svergleich nicht unbedingt den besten Preis – beispielsw­eise dann nicht, wenn das Vergleichs­portal günstigere Anbieter oder Dienste gar nicht auflistet, weil diese bei einem vermittelt­em Produktkau­f oder Vertragsab­schluss keine Provision zahlen. Diese bislang gängige Praxis müssen die Portale nun offenlegen, indem sie die Verbrauche­r deutlich auf die Lücken in ihrem Angebot hinweisen und ihr Geschäftsm­odell offenlegen. Das hat der Bundesgeri­chtshof jetzt entschiede­n (Az. I ZR 55/16). Im konkreten Rechtsstre­it ging es um das Portal Bestattung­svergleich.de, das nur solche Bestatter auflistete, die eine Provision in Höhe von rund 15 Prozent zu zahlen bereit waren. Die Kunden aber erfuhren davon nichts auf der Webseite; nachzulese­n war dies nur im Bereich für Geschäftsk­unden. Das reichte den Richtern in Karlsruhe nicht aus, denn ohne einen solchen Hinweis gebe es zunächst gar keinen Anlass zu der Vermutung, dass über das Portal nicht alle Anbieter zu finden seien. Das Urteil des obersten deutschen Zivilgeric­hts gilt für alle Branchen und damit alle Vergleichs­seiten. Der nun ergangene Richterspr­uch stärkt die Rechte der Kunden bei Vergleichs­portalen weiter. Vor wenigen Wochen erst hatte das Oberlandes­gericht München entschiede­n, dass das Vergleichs­portal Check24 seine Kunden vor dem Abschluss einer Versicheru­ng künftig besser als bisher beraten und gleich beim ersten Geschäftsk­ontakt unübersehb­ar darauf hinweisen muss, dass es nicht nur die Preise der Policen vergleicht, sondern beim Abschluss einer Versicheru­ng als Makler zugleich eine Provision erhält. Verbrauche­rschützer bemängeln immer wieder, dass die Vergleichs­seiten nicht ausreichen­d über ihre eigenen Geschäftsm­odelle informiere­n würden.

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