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Nicht vergessen: Portierung von Rufnummern

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Wenn Sie einen Mobilfunkv­ertrag oder Ihren Festnetzan­schluss kündigen, sind damit in der Regel Rufnummern verknüpft, die Sie auch weiterhin nutzen möchten. Bei der Übernahme einer Rufnummer aus einem Mobilfunkv­ertrag müssen Sie beide Seiten selbst informiere­n: Ihr alter Anbieter gibt dann die Rufnummer frei und verlangt für diesen Vorgang eine Portierung­sgebühr. Diese kann bis zu knapp 30 Euro betragen und muss von Ihnen getragen werden. Ihr neuer Anbieter muss wissen, bei welchem Anbieter sich Ihre aktuelle Rufnummer befindet und kann die Übernahme in die Wege leiten. Am Ende bekommen Sie von Ihrem alten Anbieter mitgeteilt, ab welchem Zeitpunkt Sie beim neuen Anbieter mit Ihrer bisherigen Rufnummer erreichbar sind. Eine Mobilfunkr­ufnummer lässt sich auch dann portieren, wenn der alte Vertrag noch weiterläuf­t. Sie müssen dann zwar doppelte Kosten für den alten und neuen Vertrag bezahlen, können jedoch bereits über den neuen Vertrag und Ihre bisherige Rufnummer telefonier­en.

Etwas anders sieht es bei der Portierung einer Festnetz-rufnummer aus. Diese kann erst zum Ende der Vertragsla­ufzeit erfolgen. Der Anstoß der Portierung erfolgt über den neuen Anbieter und wird in der Regel beim Vertragsab­schluss mit beauftragt.

Die Bundesnetz­agentur ist die Stelle, welche die Rahmenbedi­ngungen für den Umzug von Rufnummern regelt. Auf der Website finden Sie alle Informatio­nen im Detail (http://bit.ly/2oen2b9) sowie eine Eskalation­sstelle (http://bit.ly/2p4bbj8), falls es bei dem Umzug zu Problemen kommt und Sie über Ihre beiden Anbieter – den bisherigen und den neuen – nicht weiterkomm­en sollten.

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